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BSG-Urteil: Höhere Honorare ab 2000
Das BSG hat in vier Verfahren entschieden, dass der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 rechtswidrig ist. Dies durfte im Grundsatz nach den weit überwiegend erfolgreichen Urteilen in den unteren Instanzen erwartet werden, auch wenn sich immer wieder leise die bange Befürchtung einmischte, das BSG könnte seine Meinung ändern. Dies hat es aber nicht getan, offenbar insbesondere auch, weil der Gesetzgeber die frühere BSG-Rechtsprechung der sog. "10-Pfennig-Urteile" in den Gesetzestext gegossen hat ( in Form des § 85 Abs.4 Satz 4 SGB V ). Kritisiert wurde u.a. die Kostenobergrenze von 66.000 DM und vor allem die Bezugnahme auf die Einkommenssituation der Psychotherapeuten im Jahr 1998. Das Gericht erkennt, dass auf diese Weise die schon zuvor für rechtswidrig erklärte Rechtslage verstetigt worden wäre.
Der Bewertungsausschuss hat die Aufgabe, die Grundlage für die Psychotherapeutenhonorierung neu zu berechnen. in der nächsten Woche wird sich die zuständige Arbeitsgruppe des Bewertungsausschusses damit befassen. Dies betrifft alle Honorarbescheide, die auf dem rechtswidrigen Beschluss vom 16.2.2000 beruhten. Dies sind insgesamt 10 Quartale, von I/2000 bis II/2002. Allerdings wird nicht für alle 10 Quartale die selbe Berechnungsgrundlage erstellt werden, weil jedenfalls ab 2002 grundsätzliche Änderungen des EBM berücksichtigt werden müssen. Auferlegt hat das BSG dem Bewertungsausschuss, als Vergleichsmaßstab bis Ende 2001 die Einkommenssituation der Hausärzte heranzuziehen; ab 2002 soll eine Facharztgruppe als Vergleich genommen werden.
Im Ergebnis wird es jedenfalls Nachhonorierungen geben, in welcher Höhe und ob diese 10 Pfennig bzw. 5,1 Cent Punktwert bedeuten werden, kann erst nach Beschlussfassung des Bewertungsausschusses mitgeteilt werden. Vermutlich wird dieser zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Theoretisch ist es auch möglich, dass mehr als 10 Pfennig Punktwert errechnet werden.
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