|
Teilerfolg der Psychologenschaft in Europa: EU-Parlament nimmt Anregung der EFPA auf
Psychologische Merkmale von Zug-Crews sollen jetzt durch Psychologen gemessen werden
EU-Parlament und Rat planen, die Zugbesatzungen im Schienennetzwerk künftig zu zertifizieren. Zuletzt lag ein Entwurf vor, den die europäische Föderation EFPA und auch der BDP als medizinlastig kritisiert hatten. Unter anderem hatte ein Änderungsvorschlag zum Gesetzentwurf beinhaltet, dass psychologische Untersuchungen von jedem durchgeführt werden können, soweit ein Psychologe oder ein Arzt die Aufsicht hat. Das hätte dazu geführt, dass z.B. der Freund eines Arztes die Untersuchungen durchführen könnte. Darauf hatten die EFPA gegenüber dem zuständigen Verkehrsausschuss und auch der BDP in einem Brief an die deutschen Parlamentarier hingewiesen.
Dank des Vorstoßes von EFPA und BDP hat das EU-Parlament jetzt eine Ergänzung im Entwurf beschlossen, die besagt, dass die psychologische Eignung des Zugpersonals von Psychologen (Verkehrs- oder Arbeitspsychologen) durchgeführt werden sollen. Diese sollen bei der zuständigen Behörde akkreditiert sein. („The testing of psychological fitness shall be carried out by psychologists, transport psychologists or occupational psychology institutes accredited by the competent authority“). Die körperliche und „mentale Eignung“ („physical and mental fitness“) soll von Arbeitsmedizinern geprüft werden.
Wermutstropfen: dies ist erst der erste Schritt zum Erfolg, denn nun muss der Rat noch auf die Änderungsvorschläge des Parlaments reagieren. Der Rat hat zu verstehen gegeben, dass er einer weitgehenden Liberalisierung der Anerkennung von Zugbesatzungen festhalten will. Der BDP wird versuchen, seinen Einfluss im zuständigen deutschen Wirtschaftsministerium geltend zu machen.
| Council |
Parliament |
Amendment 19 |
Art.19 / 5
5. Where a competent authority delegates or contracts tasks, the authorised representative or contractor shall be required, in performing such tasks, to comply with the obligations imposed on competent authorities by this Directive.5. Where a competent authority delegates or contracts tasks, the authorised representative or contractor shall be required, in performing such tasks, to comply with the obligations imposed on competent authorities by this Directive. |
5. Where a competent authority delegates or contracts tasks, the authorised representative or contractor shall be required, in performing such tasks, to comply with the obligations imposed on competent authorities by this Directive, in particular:
(a) the testing of physical and mental fitness shall be carried out by occupational physicians or occupational health institutes accredited by the competent authority;
(t authority;
(c) the testing of general professional knowledge shall be carried out by institutes and examiners which are both accredited by the competent authority. |
Laut einer WHO-Prognose werden Verkehrsunfälle als Todesursache weltweit von Platz 10 im Jahr 2006 auf Platz 8 im Jahr 2030 steigen. Angesichts des Stellenwertes von Mobilität und des damit verbundenen erwartbaren Anstiegs von Verkehrstoten kommt dem Überprüfung mit der Fahreignung eine besonders wichtige Rolle zu. Das deutsche System der kombinierten medizinischen und psychologischen Untersuchung (MPU) hat aufgrund seiner hohen Effektivität in der Reduzierung von Verkehrstoten in Europa eine Vorreiterfunktion. Sie würde durch den aktuell vorliegenden Richtlinienentwurf stark behindert.
Abschlussbericht FINAL A6-0133/2005 zum Entwurf einer Richtlinie des Europäischen der EU (COM(2004)0142 – C6-002/2004/0048(COD))
Stellungnahme der Föderation Europäischer Psychologenverbände (European Federation of Psychologists’ Associations – EFPA)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wenden uns heute an Sie, um auf Ungenauigkeiten im Endbericht A6-0133/2005 zum Vorschlag einer europäischen Richtlinie für die Zertifizierung von Zugführern aufmerksam zu machen.
1. Anhang 13 zu Artikel 9, § 3 (S. 11)
Wir schlagen vor, auf der Seite 11 den Änderungsvorschlag Nummer 13 zu Artikel 9 (in der vorherigen Fassung Artikel 11) § drei zu streichen, da er auf der Basis falscher Angaben begründet wird.
Es wird dort ausgeführt, dass es Mitgliedstaaten gebe, in denen Psychologen nicht zu den Medizinberufen gehören, und dass deshalb die definierten Berufe entweder Psychologen oder Ärzte sein sollten.
Diese Argumentation ist völlig fehlerhaft, da in keinem Mitgliedstaat der EU Psychologen zu den Medizinberufen gehören. Im Gegenteil, in allen Mitgliedsstaaten werden Psychologen innerhalb eigenständiger universitärer Programmen ausgebildet, die sich von den medizinischen Programmen gänzlich unterscheiden. Mediziner machen sich strafbar, wenn Sie sich als Psychologen bezeichnen.
Änderungsvorschlag Nr. 13 steht in Zusammenhang mit einem unerwarteten Transfer: drei Arten von Untersuchungen (kognitive, kommunikative und psychomotorische Fähigkeiten), die bislang in den Technical Specifications for Interoperability (TSI) korrekt definiert und richtigerweise bei den psychologischen Untersuchungen („2.2 Occupational psychological examinations“) eingeordnet wurden, sind überraschenderweise vom Rat im Vorschlag einer gemeinsamen Position vom 14.9.2006 unter Bezug auf den vorliegenden Richtlinienentwurf unter den medizinischen Untersuchungen („2.1 Medical examinations) eingeordnet wurden. Sie wurden im Anhang von Kategorie 2.2 berufsbezogene psychologische Eignungsbeurteilung in die Kategorie 2.1 medizinische Untersuchungen verschoben.
Wir regen an, auf der nächsten parlamentarischen Sitzung diese drei Arten psychologischer Untersuchungen (kognitive, kommunikative und psychomotorische Fähigkeiten) wieder unter die fachlich richtigen Kategorie „2.2 Occupational psychological examinations“ zu verschieben.
Aus Gründen der inneren Konsistenz sollten auch die einleitenden Wörter "der Zweck" wieder in "ein anderer Zweck" geändert werden, denn dieser Zweck ist sicherlich nicht der einzige, aber er ist konsistent mit den o.g. 3 Zielrichtungen, die jetzt irrtümlicherweise den medizinischen Untersuchungen zugeordnet wurden.
Schon für Psychologen wäre es nahezu unmöglich, „psychologische Defizite, die wahrscheinlicherweise auf einer sichere Pflichtausübung störend einwirken“ („psychological deficiencies ... likely to interfere with the safe exercise of duties“), ohne die drei o.g. Untersuchungen zu bewerten. Für Ärzte wäre es nicht sinnvoll, diese 3 Untersuchungen durchzuführen, ohne dabei psychologische (psychische) Defizite zu bewerten. Ärzte können mögliche psychiatrische Probleme richtig erkennen; diese unterscheiden sich aber von psychologischen Defiziten. Eine nur unsystematische Anwendung dieser 3 Bereiche, die zu den grundlegenden Arbeitsbereichen von Psychologen gehören, würde die gesamte Untersuchung unwirksam machen; dies passiert, wenn der Anwender die zum Einsatz kommenden Testprozedur nicht versteht.
2. Änderung der Überschrift von Anhang II
Aus Kohärenzgründen sollte auch die Überschrift von Anhang II von „Medical Requirements“ in „Medical and Psychological Requirements“ geändert werden.
3. Anhang 25 (S. 17/32)
Änderungsvorschlag 25 des ursprünglichen Entwurfs, in dem "Verkehrspsychologen" als kompetent in der Evaluation psychischer Fitness (Feststellung psychologischer Fähigkeiten im Verkehr) bezeichnet werden, ist zutreffend und konsistent mit der Entwicklung der Disziplin. Das Standing Committee on Traffic Psychology der EFPA steht hier für vertiefende Informationen gerne zur Verfügung.
Wir bedanken uns im Voraus für Ihr Verständnis und die Erwägung unserer Vorschläge, und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.
|