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BSG entscheidet: Sonderbedarfszulassung wegen qualitativer Unterversorgung
bei analytischer Psychotherapie möglich
Das BSG (Az.: B 6 KA 22/09 R) entschied am 23.6.10, dass eine Sonderbedarfszulassung
grundsätzlich auch unter Hinweis auf eine qualitative Unterversorgung möglich
ist, also nicht nur wie es bislang herrschende Meinung war auf lokale Unterversorgung
(trotz bedarfsplanerisch festgestellter sog. regionaler Überversorgung).
Bislang herrschte der Einwand, die Sonderbedarfszulassung wegen qualitativer
Unterversorgung sei auf ärztliches Weiterbildungsrecht gemünzt und
ließe sich nicht auf Psychotherapeuten anwenden.
Im vorliegenden Fall hat eine Psychotherapeutin versucht, den Sonderbedarfszulassungsantrag
u.a. damit zu begründen, dass im betreffenden Planungsbezirk weitgehend
nur Verhaltenstherapie angeboten werde, während in Hinblick auf das von
ihr geplante Angebot analytischer Psychotherapie qualitativ Unterversorgung bestehe.
Das BSG entschied entgegen der unterinstanzlichen Entscheidungsebenen, dass dieser
vorgetragene Sachverhalt überprüft werden müsse: Es könne
im Falle des Bedarfs nach psychoanalytischen Behandlungen nicht auf verhaltenstherapeutische
Angebote verwiesen werden, so die Pressemitteilung des BSG (die Urteilsgründe
stehen noch aus). Außerdem entschied das BSG, dass der Berufungsausschuss
eingehender prüfen müsse, ob ein Landkreis großräumig ist,
was für die Feststellung einer lokalen Unterversorgung von Bedeutung ist.
Ferner wiederholte das BSG, dass der Berufungsausschuss nicht den Einwand erheben
könne, der Bedarf werde von Versorgungsangeboten gedeckt, die 25 km entfernt
sind.
Obwohl man die Auswirkungen des Urteils nicht überschätzen sollte,
ist es doch bemerkenswert. Während im Falle nicht gesperrter bzw. entsperrter
Gebiete ein Zulassungsantrag nach hiesiger Auffassung mangels rechtlicher Grundlage
nicht damit abgelehnt werden kann, es gäbe zu wenig Behandler mit einem
anderen Richtlinienverfahren, soll nun bei qualitativer Unterversorgung hinsichtlich
eines Therapieverfahrens das Korrektiv der Sonderbedarfszulassung zumindest theoretisch
hinzukommen. Es bleibt natürlich abzuwarten, ob in der Urteilsbegründung
eine Konkretisierung zu finden sein wird, nach welchen Kriterien und inwieweit
ein Bedarf für analytische Psychotherapie im Unterschied zu anderen Richtlinienverfahren
besteht. Auch wurde dieser Rechtsstreit zurückverwiesen, so dass das endgültige
Ergebnis noch offen bleibt. Trotzdem ist eine leichte Steigerung der Psychotherapeutenzahl
trotz sog. Überversorgung nicht ausgeschlossen.
Schon einmal hat das Korrektiv der Sonderbedarfszulassung mit dazu beigetragen,
dass der Druck auf die Korrektur gesetzlicher Mängel erhöht wurde,
nämlich bei der psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen.
Vielleicht erhöht auch dieses Urteil ein wenig den Druck angesichts fast
bundesweiter Gebietssperrungen bei gleichzeitig nicht abklingender Klage über
zu lange Wartezeiten auf einen Therapieplatz.
Jan Frederichs
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