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Informationsdienst Psychologie - IDP 2/2003
Forderungskatalog
Die Handhabung des Psychotherapeutengesetzes und der Ausbildungs- und
-prüfungsverordnung sollte wie folgt geschehen:
- Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Durchführung der »Selbst-erfahrung«: (d.h., Instituts- / Ambulanzleiter / Vorstandsmitglieder / Mit-glieder des Wissenschaftlichen Beirates etc. dürfen keine Selbsterfahrungen in »ihren« Instituten durchführen). Am besten wären Leute, die überhaupt nicht in näherer Verbindung zu Instituten stehen.
- Berechnung aller Arbeitsstunden zu 45, höchstens 50 Min. auch bei den PPiA wie jetzt schon bei den Stunden (Theorie/Selbsterfahrung/Supervision) der Institute. In der APrV ist kein Unterschied bezüglich der Dauer der geforderten »Stunden« gemacht.
- Zulassung aller anerkannten richtungsspezifischen Supervisoren für jedes Institut.
- Zulassung aller zugelassenen Psychotherapiepraxen richtungsspezifisch als Lehrpraxen für jedes Institut.
- Festlegung, was wann schriftlich angekündigt bzw. bestätigt werden muss (z.B. Anforderungen für Zwischenprüfung; Stellungnahme zu Gutachten etc.; Bestätigung erbrachter Leistungen).
- Verbindliche Musterverträge für Ausbildung/ Ambulanztätigkeit/»praktische Tätigkeit« etc.
- Die de-facto Ein-Personen-Institute müssen personell den anderen angeglichen werden, die bei gleicher Größe von meist 3-4 Personen betrieben werden. Besonders die Funktionen des Instituts- und Ambulanzleiters müssen personell getrennt werden.
- Die ärztliche Dozententätigkeit muss sich wie vom PsychThG vorgeschrieben auf medizinische Inhalte beschränken.
- Wie bereits von einigen Instituten freiwillig praktiziert: Offenlegung der Bilanzen aller Institute. In diesem Zusammenhang müssen nachvollziehbare Begründungen für die Höhe des gezahlten Therapiehonorars gegeben werden anstatt willkürlicher Festlegungen und Kürzungen.
- Die ohnehin schon sehr hohen Anforderungen des PsychThG dürfen nicht »im Interesse der Ausbildung« beliebig weiter erhöht werden.
- Schaffung einer landes- bzw. bundesweiten Kontroll- und Beschwerdeinstanz.
- Die Institute müssen für die Vermittlung des ganzen Lehrstoffes sorgen, nicht nur für das Drittel PsA oder VT.
- Unterbindung der unentgeltlichen Arbeit von Kandidaten in Privatpraxen von Institutsleitern.
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