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Informationsdienst Psychologie - IDP 1/2004
Begutachtung der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG.
Forschungsprojekt an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf
Die medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 6 Waffengesetz hat vor allem auf der Seite der Sportschützen für Verunsicherung gesorgt. Sie wirft teilweise ganz neue Fragestellungen auf, die bisher im Rahmen psychologischer Begutachtungen nicht behandelt wurden.
Eine Untersuchung kann von der Behörde angesetzt werden, weil berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung eines Antragstellers oder eines Waffenbesitzers bzw. Dienstwaffenträgers (Berechtigtem nach dem Waffengesetz) bestehen. Sie ist außerdem bei Waffenbesitzern bzw. Antragstellern unter 25 Jahren automatisch vorgeschrieben, wenn großkalibrige Waffen erworben werden sollen bzw. schon erworben worden sind.
Im ersten Fall wirft die Fragestellung keine außerordentlichen Probleme auf, abgesehen davon, dass der entsprechende Gutachter auch in Fragen des Waffenrechts sachkundig sein muss. Hier wird durch die Art, die Beschreibung und die Begründung der Zweifel durch die Erlaubnisbehörde genau definiert, was zu untersuchen ist. Ob die Erlaubnisbehörde wiederum ihrerseits sachkundig genug in psychologischen Fragen ist, sei dahingestellt. Wahrscheinlich werden die Gutachter auch gegenüber der Behörde im Vorfeld beratend tätig werden müssen, wenn es darum geht, eine entsprechende Fragestellung zu formulieren.
Problematischer hingegen ist der zweite Gutachtenanlass. Hier ist einzig und allein das Alter eines Menschen ausschlaggebend. In der Regel liegen hierbei keine besonderen Auffälligkeiten vor, die eine Begutachtung notwendig machen würden.
Die Fragestellung des Gesetzgebers für den Gutachter ist es, herauszufinden, ob eine Nichteignung vorliegt oder nicht, und ob der Antragsteller über die erforderliche geistige Reife verfügt oder nicht, um mit Schusswaffen und Munition umzugehen (die genaue Fragestellung ist umfangreicher und detaillierter, aber dadurch auch schwerer verständlich und wird an dieser Stelle daher nicht extra genannt).
Fehler hätten ernste Konsequenzen
Als mögliche Fälle von Fehlbegutachtungen gibt es entweder eine falsch-positive Begutachtung (Nichteignung wird bescheinigt, obwohl Eignung vorliegt) oder eine falsch-negative Begutachtung (Eignung wird bescheinigt, obwohl Nichteignung vorliegt). Beide Arten von Fehlgutachten können wiederum unterschiedliche Folgen nach sich ziehen.
Im Fall einer falsch-positiven Begutachtung würde ein gesetzestreuer Bürger, der bisher völlig unauffällig war und vielleicht sogar im Rahmen seiner Wehrtätigkeit seinem Land mit der Waffe gedient hat, in eine Ecke gedrängt; er würde - aus seiner Sicht - auf eine Stufe mit Kriminellen, psychisch Labilen und Menschen mit mangelndem Verantwortungsbewusstsein gestellt werden. Dies würde, bei publik werden, das Ansehen von Psychologen erheblich beeinträchtigen; noch bedeutend mehr als z.B. eine fehlerhafte medizinisch-psychologische Untersuchung im Rahmen einer verkehrspsychologischen Begutachtung, da hier in der Regel die Probanden vorher auffällig geworden sind. Daher ist es besonders wichtig, die Begutachtung so zu gestalten, dass die Ergebnisse und die Ergebnisfindung transparent und nachvollziehbar sind.
Noch problematischer können die Folgen einer falschnegativen Begutachtung sein, nämlich dann, wenn eine Person als geeignet beurteilt und danach mit der Waffe straffällig wurde. Man stelle sich vor, Robert S. (Amokläufer von Erfurt) wäre vorher im Rahmen einer psychologischen Begutachtung als geeignet im Umgang mit Schusswaffen und Munition eingestuft worden. Auch hier ist eine transparente Ergebnisfindung notwendig, die auch von nicht psychologisch ausgebildeten Personen wie z.B. den Sachbearbeitern in der Erlaubnisbehörde nachvollzogen werden kann. Grundsätzlich sollten Erlaubnisbehörden vorsichtig bei Gutachten sein, in denen Urteile nicht begründet werden oder die unverständlich sind!
Es ist unbedingt erforderlich, dass sich der Gutachter durch die Art seiner Datenerhebung und Validierung von Daten durch Dritte auch für den Fall absichert, dass ein Proband später straffällig wird. Das ist möglich, indem er im Gutachten genau die Daten, die Fakten und die derzeitigen Lebensumstände des Probanden beschreibt und darauf verweist, dass die getroffenen Schlussfolgerungen nur unter diesen Rahmenfaktoren gelten und nicht ein Leben lang Gültigkeit behalten. Die genaue Formulierung einzelner Passagen erweist sich hier als besonders wichtig, da diese Gutachten ggf. auch vor Gericht standhalten müssen. Hiermit sind auch erfahrene Gutachter teilweise überfordert, weil ihnen Hintergrundwissen über das neue Waffenrecht fehlt.
Viele Gutachter lehnen derzeit Aufträge in dieser Richtung ab, weil sie sich selber nicht als fachkundig genug auf dem Gebiet des Waffenrechts und der angrenzenden Gebiete sehen. Dies ist bei Zweifeln auf jeden Fall die richtige Entscheidung. Zwar entgeht auf der einen Seite ein Auftrag, aber auf der anderen Seite ist auch zu beachten, wie hoch ein möglicher Schaden, vor allem durch die persönliche zivilrechtliche Haftbarkeit der Gutachter, sein könnte. Leider gibt es auch ein paar Gutachter, die »auf Teufel komm raus« solche Begutachtungen durchführen und das sogar teilweise mit nachweislich ungeeigneten Instrumenten und ohne konkretes Konstrukt und konkrete Fragestellung. Dies tun diese Stellen auf eigene Verantwortung hin und bestimmt nicht im Sinne verantwortungsbewusster Gutachter. Es mag auch Stellen geben, die unabhängig von dem Projekt an der Uni Düsseldorf ordentliche Arbeit auf diesem Gebiet leisten; leider hat der Autor bisher solch fachkundige Stellen nicht gefunden.
Gemeinsames Interesse an hochwertiger Begutachtung
Aus diesen Problemen heraus erwuchs bei den betroffenen Interessengruppen (Psychologen, Sportschützen, Dienstwaffenträgern und Vertretern des Bundesministeriums des Inneren) eine gemeinsame Forderung nach einer einheitlichen nachvollziehbaren und qualitativ hochwertigen Begutachtung. Die Motive dafür sind unterschiedlich. Der BDP handelt aus Verantwortung für das Ansehen des Berufsstandes der Psychologen und im Interesse der Abwehr von möglichen Schäden für Psychologen durch Klagen.
Der DSB (Deutsche Schützenbund) legt Wert auf eine objektive, nachvollziehbare und nicht von Vorurteilen belastete Begutachtung und will zudem verhindern, dass sich ein Vorfall wie der in Erfurt wiederholt, da dies schwerwiegende Konsequenzen für die Sportschützen durch eine weitere Verschärfung der Gesetzgebung haben könnte.
Auch der zuständige Mitarbeiter des BMI (Bundesministerium des Inneren) ist sehr an einer Regelung interessiert, die auf einer von den entsprechenden Interessenverbänden einvernehmlich gefundenen Lösung basiert. Dies würde ermöglichen, über Rundschreiben an die einzelnen Behörden mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
Fehlende Sachkunde ist problematisch
Problematisch ist, dass viele Psychologen noch nie mit dem Waffenrecht in Kontakt gekommen sind und auch nicht über Sachkunde auf diesem Gebiet (Waffensachkunde und Wissen um Sportschießen oder die private Sicherungsbranche) verfügen. Dies ist zwingend erforderlich, um in diesem Bereich gutachterlich tätig zu werden. Hier wäre für Gutachter eine entsprechende Weiterbildung in diesem Fachgebiet sinnvoll, wenn sie nicht bereits über umfassende Sachkunde auf diesem Gebiet verfügen.
Es ist außerdem problematisch, dass der Gesetzgeber in seiner Vorgabe, was gemessen werden soll, den Begriff der »geistigen Reife« einführt, ohne diesen im gegebenen Zusammenhang zu definieren. Dies ist unbedingt erforderlich.
Die Definition eines Konstruktes der geistigen Reife, die Wahl und Überprüfung geeigneter Tests, das Erstellen eines beispielhaften Explorationsleitfadens und die Erstellung eines ersten Entwurfes geeigneter Gutachtenbausteine, hat sich ein Forschungsprojekt unter der Leitung von Dipl.- Psych. Yorck Neuser an der Heinrich Heine Universität zur Aufgabe gemacht. Darüber hinaus werden alle beteiligten Interessengruppen (Psychologen, Sportschützen, Dienstwaffenträger in der privaten Sicherungsbranche und Mitarbeiter des BMI) an einen Tisch geholt, um eine von allen Seiten getragene Lösung zu finden und auch umzusetzen. Gespräche mit den einzelnen Interessengruppen wurden bereits geführt.
Aufgrund seiner umfassenden Erfahrungen und Kenntnisse hat Yorck Neuser im November und Dezember die ersten Begutachtungen persönlich vorgenommen und wird auch spätere Untersuchungen begleiten.
Er selbst koordiniert alle Aktionen innerhalb der Akteursgruppe, unterhält Kontakte zu verschiedenen Lehrstühlen und weiteren Experten und wird auch von ihnen unterstützt.
Dabei sollen zuerst die Gültigkeit und Aussagekraft verschiedener Tests für diese Fragestellung überprüft werden, um herauszufinden, welche Tests tatsächlich notwendig sind. Anschließend wird die Handhabbarkeit der Tests und der erstellten Explorationsvorlage durch unterwiesene Diplom-Psychologen in praktischer Anwendung überprüft.
Die Ergebnisse aus den ersten Untersuchungen sowie Vergleichsuntersuchungen mit anderen Personengruppen und die ersten Versionen einheitlicher Textbausteine für die Erstellung der Gutachten werden voraussichtlich spätestens im Februar vorliegen. Diese sollen dann schnellstmöglich in ein komprimiertes Schulungsmodul umgesetzt werden, welches über die Deutsche Psychologen Akademie Interessierten zugänglich gemacht werden kann, um sie als Fachpsychologen für diesen Bereich weiterzubilden.
Es ist in jedem Fall davon abzuraten ohne entsprechende Fachkenntnisse eine Begutachtung nach § 6 WaffG. durchzuführen, da hierdurch unvorhersehbare Risiken auftreten können.
Dipl.-Psych. Yorck Neuser
Zum Autor:
YORCK NEUSER
Neuser ist seit 1996 Sportschütze und bildet seit 1998 Sportschützen in Waffensachkunde und Waffenhandhabung aus. Darüber hinaus verfügt er über mehrjährige praktische Erfahrungen im Bereich der verkehrspsychologischen Begutachtung und Beratung sowie der Eignungsdiagnostik. Neben seiner Tätigkeit an der Universität berät er außerdem Unternehmen der privaten Sicherungsbranche im Bereich Human Resources, Weiterbildung und als Experte in Fragen rund um das neue Waffenrecht. Er ist als Dozent für allgemeine Psychologie tätig und Qualitätsbeauftragter für Bildungseinrichtungen nach DIN ISO 9000ff.
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Psychologisches Institut
Prof. J. Krauth
Universitätsstr. 1
40225 Düsseldorf
T 0211/8112273
yneuser@web.de
Aus: Report Psychologie, 1/2004
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