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Informationsdienst Psychologie - IDP 2/2004

Eingesperrt auf unabsehbare Zeit

Gesetzentwurf zur Sicherungsverwahrung soll Schutz der Bevölkerung vor hochgradig gefährlichen Straftätern verbessern

Gespräch mit Dipl.-Psych. Lutz Gretenkord

Lutz Gretenkord ist als leitender Psychologe tätig in der Klinik für Forensische Psychiatrie Haina. Er ist Psychologischer Psychotherapeut, Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs; Trainer für Reasoning & Rehabilitation (R&R) Straftäterbehandlungsprogramm.)

Die Bundesregierung hat am 10. März einen Gesetzentwurf zur nachträglichen Sicherungsverwahrung zum Schutz der Bevölkerung vor hochgefährlichen Straftätern vorgelegt. Ein neuer Gesetzentwurf war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Februar die bisherige Rechtspraxis verworfen und einige Ländergesetze als Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes eingestuft hatte. Worum geht es in dem neuen Entwurf?

Er sieht vor, dass anders als bisher eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in bestimmten Fällen möglich ist. Noch ist es so, dass das Gericht im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung zusätzlich zur Strafe die Sicherungsverwahrung (§ 66 Strafgesetzbuch) verhängen kann, wenn entsprechende Delikte wahrscheinlich sind. Der Verurteilte bleibt dann nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit in Haft. Mindestens alle zwei Jahre wird gerichtlich überprüft, ob die Entlassung zu verantworten ist. Dazu werden dann auch Gutachter gehört, die zur Frage der Legalprognose (das Rückfallrisiko ist das entscheidende Kriterium) Stellung nehmen. Meist sind die Gutachter Psychiater oder Psychologen.
Nachdem sich in einigen Fällen die anhaltende Gefährlichkeit eines Verurteilten erst während des Strafvollzugs herausgestellt hatte und man nach verbüßter Strafe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Gewalttat befürchten musste, gaben sich einige Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt und Thüringen - die Red.) "Strafunterbringungsgesetze". Diese riefen das Bundesverfassungsgericht auf den Plan.
Der neue Entwurf schafft außerdem eine gesetzliche Regelung für Fälle, in denen während des Vollzugs der Maßregel nach § 63 StGB festgestellt wird, dass die psychische Störung, die Voraussetzung für die Unterbringung war, nicht mehr vorliegt, der Untergebrachte aber nach wie vor als gefährlich gilt. Während bislang die entsprechenden Personen entlassen werden müssen, sollen sie nach dem Entwurf in die Sicherungsverwahrung verlegt werden können.

Welche Konsequenzen hat es für die therapeutischen Maßnahmen, wenn jemand aus dem psychiatrischen Maßregelvollzug in die Sicherungsverwahrung verlegt wird?

Im psychiatrischen Maßregelvollzug (§ 63 StGB) steht die Therapie an erster Stelle; in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) ist keinerlei Therapie vorgesehen, es handelt sich um eine Verwahrung mit dem Ziel der Verhinderung weiterer Straftaten.
Dass, wenn der Entwurf Gesetz wird, viele Patienten aus dem Maßregelvollzug in die Sicherungsverwahrung verlegt werden, kann mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Es dürfte sich um einige wenige Fälle handeln, die in aller Regel die Therapie verweigern und dann auch nicht in der Psychiatrie bleiben wollen, weil auch das Zusammensein mit psychisch Kranken eine Belastung darstellt. Jeder Untergebrachte, der sich therapieren lassen möchte und bei dem es nicht völlig aussichtslos erscheint, hat die Möglichkeit dazu.
Die Entscheidung liegt bei einem mit drei Richtern besetzten Gericht, das u.a. die Sachverständigengutachten als Grundlage hat. Damit ist ein transparentes, rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren gewährleistet.

Bundesweit befinden sich etwa 300 Menschen in Sicherungsverwahrung. Gibt es auch den umgekehrten Weg aus dieser Form der Unterbringung in den psychiatrischen Maßregelvollzug, also aus der Verwahrung in die Theapie?

Es besteht die Möglichkeit, dass ein Sicherungsverwahrter in den psychiatrischen Maßregelvollzug verlegt wird, wenn Therapiemaßnahmen Erfolg versprechend erscheinen. Dies würde dann natürlich auch für die nachträglich Sicherungsverwahrten gelten.

Was bedeutet das für den Verurteilten? Gibt es für ihn überhaupt keine Hoffnung mehr auf Entlassung, keinen Termin mehr, auf den er warten kann, um ein neues Leben zu beginnen? Immerhin ist die Sicherungsverwahrung ein »Einsitzen ohne Schuld«, denn nach Verbüßen der Strafe ist der staatliche Strafanspruch verwirkt.

Nach dem Entwurf ist es so, dass ein Verurteilter, der sich bisher darauf verlassen konnte, nach voller Verbüßung seiner Strafe auf freien Fuß zu kommen, nunmehr befürchten muss, auf unabsehbare Zeit eingesperrt zu bleiben. Ob dies aus juristischer Sicht problematisch ist, kann aus fachpsychologischer Sicht nicht beurteilt werden, das Bundesverfassungsgericht hat hier offensichtlich keine Bedenken.
Von psychologischer Seite kann aber auf die geplante Art der Durchführung eingegangen werden. Denn die Einschätzung der Legalprognose ist ein ganz zentraler Punkt, mit den hier erforderlichen Gutachten haben sich gerade auch Psychologen sehr intensiv beschäftigt.

Wer begutachtet in diesen Fällen? Sind es externe oder zur Einrichtung gehörende Psychologen bzw. Psychiater?

Eine sicherlich sehr sinnvolle Maßnahme zur Verhinderung von Fehlentscheidungen ist es, mehrere Stimmen zu hören. Tatsächlich ist bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung vorgesehen, Gutachten jeweils von zwei Sachverständigen einzuholen. Diese dürfen zudem nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein, was den Vorteil mit sich bringt, dass sie den Fall objektiver beurteilen können.

Die Qualität von Prognosegutachten wurde in der Vergangenheit teilweise harsch kritisiert. Sind die Gutachter immer die richtigen und am besten qualifizierten?

Es bestand - und besteht auch heute noch - ein Mangel an qualifizierten Gutachtern. Es ist auch mittlerweile unstrittig, dass nicht jeder beliebige Arzt oder Psychologe die erforderliche Sachkenntnis mitbringt, sondern dass es sich um ein anspruchsvolles Spezialgebiet handelt. Und seit wenigen Jahren gibt es ja auch den Titel "Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs", der von der Deutschen Gesellschaft für Psychologie und dem BDP vergeben wird, und der eine umfangreiche theoretische und praktische Ausbildung voraussetzt. Bei den Psychiatern gibt es mittlerweile eine analoge Anerkennung für forensische Gutachter, die von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Nervenheilkunde vergeben wird. Die Gerichte sind sicherlich gut beraten, wenn sie entsprechend ausgewiesene Fachleute beauftragen. Ich bin sicher, dass sie dies in Zukunft auch vermehrt tun werden, was natürlich nur geht, wenn es genügend gibt.

Muss man befürchten, dass sich angesichts der Schwere der Entscheidung und der öffentlichen Kritik immer weniger Psychologen als Gutachter qualifizieren? Und werden das dann vor allem Menschen sein, die sich über das Problem einer Fehlentscheidung in die eine oder andere Richtung lockerer hinwegsetzen können als andere?

Die Begutachtung ist natürlich nicht jedermanns Sache. Es kann durchaus unangenehm werden, wenn man sich für die Freilassung eines Täters ausspricht, der dann rückfällig wird. Ich sehe darin jedoch vor allem eine interessante und verantwortungsvolle Aufgabe, die sicherlich Zukunft hat. Voraussetzung für die seriöse Arbeit als Gerichtsgutachter ist der Erwerb einschlägiger Kenntnisse.

Dieser Tage wurde berichtet, dass zwei Ärzte, die einem Sexualstraftäter den Ausgang gestattet hatten, bei dem er wieder straffällig wurde, nun in zweiter Instanz doch verantwortlich gemacht werden sollen? Droht Gutachtern Vergleichbares?

Der Gutachter kann dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er grob fahrlässig gearbeitet hat. Aber auch bei sorgfältigster Vorgehensweise ist ein Irrtum nicht auszuschließen. Von der Justiz hat der Gutachter dann nichts zu befürchten, allerdings schützt das nicht vor Medienschelte. Insofern ist ein robustes Nervenkostüm nützlich.

Qualitätssicherung spielt in vielen bereichen eine wachsende Rolle. Gilt das auch auf dem Gebiet der Begutachtung?

Hier existieren keine verbindlichen Richtlinien. Teilweise gibt es Gutachterlisten, z.B. in Nordrhein- Westfalen für die externe Begutachtung von Maßregelvollzugspatienten. Man kommt auf diese Liste, wenn man eine einschlägige Qualifikation belegen kann. Gutachter, die unzulängliche Gutachten abgeben, können von der Liste gestrichen werden. Qualitätssicherung findet in gewisser Hinsicht auch dadurch statt, dass Gerichte nur die Gutachter erneut beauftragen, mit deren Gutachten sie bislang zufrieden waren. Außerdem haben die Gerichte die Möglichkeit, ein weiteres Gutachten, das sich dann mit dem ersteren kritisch auseinander setzt, in Auftrag zu geben.

Wie beurteilen Sie die Begutachtungspraxis in Deutschland, die Auswahl der Gutachter, die Qualität der Gutachten gemessen am Stand wissenschaftlicher Erkenntnis und an der praktische Erfahrung auch anderer Länder?

Extremisten haben die Meinung vertreten, dass es unmöglich ist, das Verhalten eines Menschen zuverlässig vorauszusagen, also auch, ob er zukünftig Straftaten begeht, weshalb grundsätzlich keine Gutachten zu dieser Frage erstellt werden sollten. Konsequenterweise müsste das dann aber auch für praktisch jeden anderen Bereich psychologischer Tätigkeit gelten, also z.B. für die Frage, ob ein Kind besser bei dem Vater oder der Mutter aufwachsen sollte oder ob ein Bewerber auf der vorgesehenen Stelle reüssieren wird. Wer so denkt, sollte sicherlich nicht gutachterlich tätig werden.
Tatsache ist aber, dass unsere Gesetze nun mal solche Einschätzungen vorsehen. Und mittlerweile gut belegt ist auch, dass mit wissenschaftlich begründeten Prognosemethoden durchaus überzufällige Trefferraten erzielt werden können. Die entscheidende Frage ist daher, ob der Aufwand, der mit diesen Gutachten betrieben wird, den Erfolg rechtfertigt, ob also die Verbesserung der Trefferquote genügend groß ist.
M.E. sollte man alles tun, um Fehlentscheidungen zu verhindern. Denn deren Folgen sind sehr gravierend: Wird ein vermeintlich Harmloser entlassen und begeht eine schwere Straftat, so ist der Schaden mindestens sehr hoch, u.U. katastrophal. Und wird ein fälschlicherweise als gefährlich Eingestufter sozusagen zu Unrecht eingesperrt, ist dieser seiner Freiheit beraubt und die Gesellschaft trägt erhebliche Kosten für seine Unterbringung.

Das Gespräch führte Christa Schaffmann

Aus: Report Psychologie, 5/2004

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