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Informationsdienst Psychologie - IDP 2/2004

Hochproblematische Entscheidung

Die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung halte ich für hoch-proble-matisch. Sie entspringt dem Wunsch nach einem Sicherheitsdenken, der sich kaum umsetzen lässt. Der Gedanke, der dahinter steckt, ist der, dass man als gefährlich eingeschätzte Straftäter auch nach Verbüßung ihrer Haft weiterhin in der Unterbringung behält. Dies war bisher durch die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Ausspruch des Urteils neben der Anordnung einer zeitigen Freiheitsstrafe möglich.
Die schwierige Frage, die sich jetzt für den Gutachter in den Fällen nachträglicher Sicherungsverwahrung aufwirft, ist die, wie eine weitere Gefährlichkeit erst während der Haftzeit überhaupt festgestellt werden kann. Die nachträgliche Anordnung entspricht auch nicht dem Prinzip unserer bisherigen rechtsstaatlichen Auffassung, nach der allein das Gericht im Erkenntnisverfahren über die Höhe der Strafe zu entscheiden und die Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen hat. Hier wird seitens des Gesetzgebers die Verantwortung auf Gutachter delegiert.

Prof. Dr. Sabine Nowara
Vorsitzende der Sektion Rechtspsychologie im BDP

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