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Informationsdienst Psychologie - IDP 3/2004

Titelschutz für Psychologen

BDP hat wichtige Urteile erstritten
Kammern bisher nicht aktiv

Der BDP hat schon in der Vergangenheit wegweisende Urteile für Psychologen erstritten, namentlich das Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Jahre 1985, nach dem sich nur Diplom-Psychologen wettbewerbsrechtlich »Psychologen « nennen dürfen. Angesichts immer wieder auftauchender Falschinformationen zu diesem Thema haben solche Urteile auch heute noch Bedeutung, und der BDP kann auf Basis solcher Urteile bis dato einen sinnvollen Titelschutz betreiben.
Aber auch engagierte Mitglieder haben in der Vergangenheit mit beratender Unterstützung des BDP wichtige Urteile erzielen können. So ist z.B. auf Initiative des derzeitigen Vizepräsidenten des BDP, Uwe Wetter, 1988 vor dem AG Euskirchen folgendes wichtige Strafurteil erwirkt worden, auf das bis heute Bezug genommen werden kann. Das AG Euskirchen hat mit seiner Entscheidung vom 18.3.88 ( Az. 5 Ds 20 Js 1422/87 ) einen Anbieter wegen Verstoßes gegen § 132 a Abs.2 StGB und § 5 HPG verurteilt. Der Anbieter hatte sich als Psychologe bezeichnet und als solcher unter anderem Psychodiagnose, psychologische Beratung und Heilhypnose für z.B. Depressionen und Ängste angeboten, obwohl er weder über ein Diplom in Psychologie verfügte noch über eine Heilpraktikererlaubnis.
Das Gericht entschied, dass der Titel «Psychologe« mit dem von Absatz 1 des § 132 a StGB erfassten akademischen Titel des »Diplom- Psychologen« zum Verwechseln ähnlich ist. Dies reicht für eine Strafbarkeit nach Abs.2 des § 132a StGB.
Die beiden genannten Urteile greifen ineinander und sorgen für eine verlässliche Grundlage beim Titelschutz für Psychologen. Das BGHUrteil ist die wettbewerbsrechtliche Grundsatzentscheidung. Im Wettbewerbsrecht kommt es aber gleichwohl immer noch auf die Besonderheiten jedes Einzelfalles an. Hier hilft das Strafurteil des AG Euskirchen, denn ein strafbares Verhalten stellt in aller Regel ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, so dass es in den Wettbewerbsverfahren, die der BDP für seine Mitglieder betreibt, auf die Besonderheiten des Einzelfalls nur noch untergeordnet ankommen kann.
Der Titelschutz für Psychotherapeuten kann noch nicht auf wichtige Grundsatzentscheidungen verweisen, aber auch auf diesem Gebiet leistet der BDP mit Risikobereitschaft Pionierarbeit. Obwohl dies durchaus auch eine Aufgabe der Kammern sein könnte oder gar sollte, scheinen diese am Titelschutz der Psychotherapeuten kein Interesse zu haben, jedenfalls blieben Anfragen des BDP in diese Richtung von dort bislang unbeantwortet.

Jan Frederichs
Rechtsanwalt

Aus: Report Psychologie 7-8/2004

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