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Föderationsstatut zwischen dem §1 Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie e.V. und der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. bilden eine "Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen", die nicht in das Vereinsregister eingetragen wird. Die Föderation beruht auf Beschlüssen der Mitgliederversammlungen des BDP vom 02.10.1958 und der DGPs vom 30.09.1959. §2 Zweck der Föderation ist unbeschadet der in den Satzungen festgelegten Zwecke der beiden Verbände:
§3 Die Föderation wird durch einen gemeinsamen Vorstand vertreten. Der gemeinsame
Vorstand setzt sich zusammen aus den jeweiligen Präsidenten/Präsidentinnen
sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes der DGPs und des Vorstandes des
BDP. Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils der Präsident bzw. die
Präsidentin der DGPs bzw. des BDP für ein Jahr. Stellvertretender
Vorsitzender ist stets derjenige Verbandspräsident, der nicht den Vorsitz
des Vorstandes der Föderation inne hat. §4 Zur Vertretung der deutschen Psychologenschaft in der IUPsyS und EFPA bzw.
der von diesen Verbänden eingerichteten Kommissionen entsendet die Föderation
Vertreter, die von der gemeinsamen Vorstandschaft bestimmt werden. An der Vertretung
der Psychologenschaft in diesen Verbänden sollten die Deutsche Gesellschaft
und der Berufsverband grundsätzlich paritätisch beteiligt sein. §5 BDP und DGPs können zur Klärung anstehender Fragen und Bearbeitung von Aufgaben gemeinsame Kommissionen einsetzen. Kommissionen haben grundsätzlich den Charakter von "Task Forces"; sie erhalten einen definierten Arbeitsauftrag, sind befristet und werden in der Regel paritätisch von den beiden Verbänden besetzt. Ausnahmsweise kann der Föderationsvorstand beschließen, von der regelhaften Einsetzung befristeter Task Forces abzuweichen und – bei wechselnder personeller Zusammensetzung – einen dauerhaften Auftrag zu erteilen; dies gilt insbesondere für das Testkuratorium. Die Nominierung von Kommissionsmitgliedern erfolgt durch den jeweiligen Verband, die Ernennung durch den Föderationsvorstand, also im Benehmen mit dem anderen Verband. §6 Protokolle der Vorstandssitzungen werden ausgetauscht. §7 Die Kosten für die Teilnahme an nationalen und internationalen Sitzungen übernimmt der jeweilige Verband für seine Vertreter oder Vertreterinnen. Sitzungskosten des Vorstandes und der Föderations-Gremien trägt der Verband, der den jährlichen Vorsitz inne hat. Weitere Kosten tragen die jeweiligen Verbände gemäß der paritätischen Beteiligung (§ 4). §8 Das neue Föderationsstatut tritt in Kraft, wenn beide Verbände ihm
durch Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung zugestimmt haben. Es
ersetzt das frühere Föderationsstatut zwischen DGPs und BDP in der
Fassung vom 15.9.1999. |
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