![]() |
![]() |
|
|
Kontakt Vorstand Präsidium Delegiertenkonferenz Ausschüsse Sektionen Landesgruppen Studierende im BDP Schieds-/Ehrengericht Berufspolitik Veröffentlichungen Satzung Kooperationen |
Föderationsstatut zwischen dem §1 Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie e.V. und der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. bilden eine "Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen", die nicht in das Vereinsregister eingetragen wird. Die Föderation beruht auf Beschlüssen der Mitgliederversammlungen des BDP vom 02.10.1958 und und der DGPs vom 30.09.1959. §2 Zweck der Föderation ist unbeschadet der in den Satzungen festgelegeten Zwecke der beiden Verbände:
§3 Die Föderation wird durch einen gemeinsamen Vorstand vertreten. Der gemeinsame Vorstand setzt sich zusammen aus den jeweiligen Präsidenten sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes der DGPs und des Präsidiums des BDP. Den Vorsitz führt abwechseln jeweils der Präsident der DGPs bzw. der des BDP für ein Jahr. Stellvertretender Vorsitzender ist stets derjenige Verbandspräsident, der nicht Vorsitzender des Vorstandes der Föderation ist. §4 Zur Vertretung der deutschen Psychologenschaft in der IUPsyS entsendet die Föderation Delegierte, die von der gemeinsamen Vorstandsschaft bestimmt werden. An der Vertretung der Psychologenschaft in internationalen Verbänden sollen die Deutsche Gesellschaft und der Berufsverband grundsätzlich paritätisch beteiligt sein. §5 Auf Empfehlung des gemeinsamen Vorstands können paritätisch von beiden Verbänden beschickte Ausschüsse der Föderation zur Pflege und Erfüllung wissenschaftlicher oder berufsständischer Sonderaufgaben gebildet werden. Die darauf gerichteten Empfehlungen des gemeinsamen Vorstands müssen den Aufgabenbereich des Ausschusses, seine Amtszeit und seine Mitgliederzahl bezeichnen. Kommen Föderationausschüsse zustande, so sind sie hinsichtlich ihrer Sachentscheidungen weder an Weisungen des gemeinsamen Vorstands noch an solche der beiden Verbände gebunden. Sie berichten über ihre Arbeitsergebnisse laufend dem gemeinsamen Vorstand zwecks Weiterleitung an die beiden Verbände. §6 Die Empfehlungen des gemeinsamen Vorstands sind durch die Vorstände der beiden Verbände auszuführen, wenn nicht einer der beiden Vorstände innerhalb von 2 Monaten nach der Zustellung der Empfehlung gegenüber dem Vorsitzenden des gemeinsamen Vorstands widerspricht. Im Falle des Widerspruchs treten auf Antrag eines der beiden Verbände die Vorstände beider Verbände baldmöglichst zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen. Handelt es sich bei der umstrittenen Empfehlung um eine Angelegenheit eines Föderationsausschusses, so ist diesem Ausschuss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Wird auch in der gemeinsamen Sitzung keine Einigkeit erzielt und besteht der gemeinsame Vorstand auf einer Empfehlung, so ist diese den nächsten Mitgliederversammlungen zur Abstimmung vorzulegen. §7 Zur gegenseitigen Beratung und zur Abstimmung von Beschlüssen entsendet jeder Vorstand eines der beiden Verbände seinen 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter in die Vorstandssitzungen des anderen Verbandes. Tagesordnungen und Protokolle der Vorstandssitzungen werden ausgetauscht. §8 Die Kosten der Föderation tragen beide Verbände je zur Hälfte. Das Föderationsstatut verliert seine Gültigkeit, sobald die Mitgliederversammlung eines der beiden Verbände den Austritt aus der Föderation oder eine Satzung beschließt, mit welcher das Föderationsstatut nicht vereinbar ist. |
|