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Brief des VPP an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
16. Juli 2004
§ 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V erlaubt es niedergelassenen
Vertragsbehandlern, fachlich qualifizierte Kollegen in die Praxis
einzubinden, so dass die beiden Partner dieser Gemeinschaftspraxis an
der Versorgung der Kassenpatienten teilnehmen (sog. "jobsharing").
Damit wird die Entlastung des bereits zugelassenen Behandlers bezweckt,
insbesondere aber die Möglichkeit für hochqualifizierte Arbeitslose,
beschäftigt zu werden. Leider wird in der Praxis dieses Ziel meist
verfehlt, weil eine Leistungsbegrenzung auf den Umfang, den der bereits
zugelassene Behandler zuvor erwirtschaftet hat, fast jeden Reiz nimmt.
Begründet wird die Leis-tungsbegrenzung damit, dass solche
Kooperationen keine Auswirkungen auf die Bedarfsplanung haben sollen.
Das mag auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheinen, die gefundene
gesetzliche Regelung ist bei näherer Betrachtung aber alles andere als
überzeugend. Der persönliche Leistungsumfang einzelner Behandler ist
nämlich gerade nicht Gegenstand der Bedarfsplanung. Das heißt,
steigende oder abnehmende Umfänge einzelner Behandler ist für die
Bedarfsplanung irrelevant. In der Bedarfsplanung erfolgt die
Feststellung des Versorgungsgrades pro Kopf, unabhängig von
persönlichen Leistungsumfängen. Wenn also Leistungssteigerungen von
Einzelpraxen die Bedarfsplanung nicht beeinträchtigen, dann ist nicht
ersichtlich, warum dies bei jobsharing-Gemeinschaftspraxen anders sein
soll. Wir regen daher an, die Steigerung des Leistungsumfangs einer
jobsharing-Praxis in dem Ausmaß zu ermöglichen, wie es auch
Einzelpraxis möglich ist. Eine Höchstgrenze ließe sich in Anlehnung an
die Plausibilitätsgrenzen für Einzelpraxen einziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Bertram
Stellvertretender Bundesvorsitzender des VPP im BDP
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