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Zum Entwurf eines Gesetzes zur Umwandlung psychiatrischer Einrichtungen und
Entziehungsanstalten in Schleswig-Holstein
Der BDP steht der Privatisierung von Krankenhäusern im Bereich der Akutversorgung
und der Rehabilitation grundsätzlich offen gegenüber. Im Hinblick
auf eine potentielle Überführung des psychiatrischen Maßregelvollzugs
sind jedoch aus unserer Sicht erhebliche Bedenken in fachlicher, ethischer und ökonomischer
Hinsicht zu formulieren.
Zunächst ist festzustellen, dass sich im psychiatrischen Maßregelvollzug
der grundsätzlich im Strafvollzug bestehende Doppelauftrag von Resozialisierung
einerseits und Verwahrung, Sicherung und Generalprävention anderseits besonders
zugespitzt darstellt. Der schmale Grat zwischen einer zu treffenden Legalprognose
im Rahmen der Entlassung einerseits und der Reaktion von Politik und Bevölkerung
auf die Straftat eines beurlaubten oder entlassenen Patienten andererseits erfordert
eine institutionelle Kultur der Eigenständigkeit und höchsten Professionalität
der Berufsausübenden.
Privatwirtschaftlich organisierte Einrichtungen sind auf Gewinn ausgerichtet,
sie sollen also mit möglichst geringem Einsatz größtmöglichen
Erfolg zu erzielen. Dies widerspricht den Prinzipien des psychiatrischen Maßregelvollzugs.
Hier ist es zum einen notwendig, ein therapeutisches Reservoir vorzuhalten,
das Kosten verursacht; zum anderen lassen sich Unterbringungszeiten von Patienten
im Maßregelvollzug nur bedingt, in vielen Fällen gar nicht verkürzen,
so dass die angestrebte Verbesserung der Kosten-Nutzen-Relation nicht erreicht
wird.
Weiterhin ist die Tendenz, im Rahmen der Entlassung Restrisiken einzugehen,
nach unserer Auffassung bei privatwirtschaftlichen Organisationen geringer,
schon weil solche Unternehmen Skandale größeren Ausmaßes in
jedem Falle vermeiden wollen, auch um Anschlussverträge nicht zu gefährden.
Die Folge werden längere Unterbringungszeiten sein. Eine Kompensierung
der dadurch entstehenden Kosten durch Absenkung der Personalqualität und
somit der therapeutischen Qualität ist die erwartbare Konsequenz. Beispiele,
in denen Pflegepersonal durch Wachpersonal ausgetauscht wurden, sind bekannt.
Ein privatrechtlicher Anbieter ist auch nicht an fachliche und berufliche
Standards der Krankenbehandlung gebunden und kann ohne weiteres gering bzw.
nicht qualifiziertes Personal einsetzen. Diese Absenkung wiederum reduziert
therapeutische Erfolge, wirkt sich allgemein auf die therapeutischen Beziehungen
aus und macht die Legalprognose noch unsicherer.
Die im öffentlichen Dienst vorliegende Trennung zwischen Dienst- und
Fachaufsicht ermöglicht fachliche Unabhängigkeit, die gerade in der
psychotherapeutischen Arbeit als wesentlich betrachtet werden muss. Dieser Vorteil
droht bei Privatisierung zu entfallen, denn auch wenn im privaten Bereich die
Trennung zwischen Dienst- und Fachaufsicht theoretisch möglich ist, so
läuft sie doch praktisch Gefahr, wirtschaftlichen Zwängen zum Opfer
zu fallen. Die Verlagerung des institutionellen Auftrages entlang ökonomischer
Interessen und das Zurücktreten der fachlichen Inhalte und ethischen Herausforderungen
ist auch in diesem Kontext die wahrscheinliche Folge.
Grundsätzlich ist nicht vorhersehbar, ob überhaupt und wenn ja,
welches Interesse ein privater Unternehmer an Heilung und Besserung der Untergebrachten
haben könnte. Dem Recht des Untergebrachten auf Maßnahmen zur Resozialisierung
und die Wahrung seiner Rechte als Patient kommt eine privatwirtschaftliche Struktur
unseres Erachtens nicht entgegen. Die zusätzliche Einführung ökonomischer
Interessen in diesen sehr schwierigen Bereich ist u.E. mit Risiken verbunden,
die sich letztlich auch ökonomisch negativ auswirken würden. Eine
Verbesserung der fachlichen Arbeit ist nicht zu erwarten. Möglicherweise
vorhandene Rationalisierungspotenziale im Rahmen der Verwaltung ließen
sich z.B. durch Organisationsentwicklung auch ohne Privatisierung heben.
Armin Traute
Hauptgeschäftsführer BDP
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