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Zum Fragenkatalog der Monopolkommission zur Regulierung der Freien Berufe
Vorbemerkung zur Berufsgruppe der Psychologen und Psychotherapeuten
Der Beruf des Psychologen existiert als gesetzlich ungeregelter Beruf seit
ca. 100 Jahren, das deutsche Psychologie-Diplom besteht seit 1941. Der Titel
des Psychologen ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geschützt.
Demgegenüber ist der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten seit
1999 per Gesetz (PsychThG) geregelt, es besteht Pflichtmitgliedschaft in den
Psychotherapeutenkammern.
Psychologische Psychotherapeuten stellen also einerseits eine Teilgruppe der
Psychologen dar, so wie die Psychotherapie ein Teilgebiet der Klinischen Psychologie
ist. Andererseits sind die Angehörigen dieser Teilgruppe stärkeren
gesetzlichen Regulierungen unterworfen, während die Gesamtgruppe der Psychologen
nicht gesetzlich reguliert ist.
Hinzu kommt, dass beide Berufe in Europa unterschiedlich stark geregelt sind.
In einigen Ländern existiert keine Trennung zwischen Psychotherapeuten
und Psychologen, vornehmlich im skandinavischen Raum. In anderen findet man
Kammern für Psychologen und/oder für Psychotherapeuten, dies mehr
in südeuropäischen Ländern.
Dieser Kontext ist wichtig bei der Beleuchtung der Frage, inwieweit Berufsregelungen
bestehen und verschärft oder gelockert werden sollten.
1. Preisregelungen / Gebührenordnungen
Psychologen:
Im Bereich der psychologischen Dienstleistungen im Arbeitsleben (Arbeits-, Betriebs-
und Organisationspsychologie) existieren keine Preisregelungen. Dies wird auch
nicht für sinnvoll gehalten, da die Marktmechanismen als ausreichend eingeschätzt
werden. Gebührenordnungen werden in diesem Bereich nicht als geeignete
Grundlage zur Erzielung leistungsgerechter Entgelte betrachtet.
Anders ist dies im Bereich der Gebührenordnung für Gutachten für
das Gericht und die Verkehrspsychologische Beratung. Da hier Aufgaben der Rechtspflege
bzw. öffentlich-rechtlich zugewiesene Aufgaben wahrgenommen werden, ist
eine Preisregelung sinnvoll.
Psychotherapeuten:
Es existieren Gebührenordnungen (Einheitlicher Bemessungsmaßstab
EBM, Gebührenordnung für Psychotherapeuten / Gebührenordnung
für Ärzte). Da es sich hier um Krankenversorgung handelt und Patientenrechte
und Patientenschutz von großer Bedeutung sind, also ein Gemeinschaftsguttangiert
ist, geht von Preiskämpfen prinzipiell die Gefahr des Qualitätsverlustes
mit vorstellbaren schwerwiegende Folgen aus. Daher sind hier Preisregelung angemessen.
Gelockert werden diese bisher verbindlichen Gebührenregelungen ansatzweise
aufgrund des Gesundheitsstrukturmodernisierungsgesetzes (GMG), das Einzelverträge
zwischen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern und den Krankenkassen
ermöglichen soll.
Dies wird vom BDP insoweit als vertretbar erachtet, als es die Möglichkeit
eröffnet, die sog. Bedarfsplanung im psychotherapeutischen Bereich und
die mit deren Mängeln einhergehende Unter- und Fehlversorgung zu korrigieren.
Darüber hinaus bestünde für die Leistungserbringer bei weitergehender
Liberalisierung prinzipiell die Gefahr, Krankenkassen bei der Preisgestaltung
ausgeliefert zu sein.
2. Vorbehaltene Tätigkeitsbereiche
Psychologen:
Eine Reihe von Tätigkeiten, die in gesetzlichem Auftrag durchgeführt
werden, gesetzlich Psychologen vorbehalten:
- Verkehrspsychologische Beratung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis: kann
nur durch einen entsprechend ausgebildeten Fachpsychologen durchgeführt
werden, der über ausreichende Fachkenntnisse und diagnostischen Kenntnisse
verfügt.
- Begutachtung nach dem Waffengesetz (WaffG) für die Eignung des Besitzes
schwerer Schusswaffen: die Begutachtung erfolgt durch entsprechend qualifizierte Ärzte,
Psychiater oder Fachpsychologen (Klinische, Rechts- und Verkehrspsychologe)
- Klinisch psychologische Tätigkeiten im Justizvollzug, z.B.- Begutachtung
zur Gewährung von Ausgängen etc..
Diese Beschränkungen sind angemessen und sollten aus Qualitätsgründen
nicht gelockert werden.
Nicht geregelt ist der Bereich des Einsatzes psychologischer Testverfahren
im Arbeitsleben (Eignungsbeurteilung und Potenzialermittlung), der Bereich der
Intelligenz-, Leistungs- und Förderdiagnostik bei Kindern und Erwachsenen
und der Diagnose psychischer Erkrankungen und Behinderungen. Zwar werden psychologische
Tests von den großen Testverlagen nur an Psychologen verkauft. In der
Praxis werden jedoch solche Tests auch durch nicht ausreichend geschulte Berufsgruppen
wie Sozialarbeiter, Betriebswirte, Arzthelferinnen und Arztgattinnen, Heilpraktiker
u.a. eingesetzt. Da hier in Bildungs- und Berufskarrieren bzw. in intime Persönlichkeitsbereiche
eingegriffen wird, wäre nach Ansicht des BDP eine strengere Handhabung
im Sinne des Verbraucherschutzes dringend notwendig.
Gleiches trifft auf psychologische Gutachten bei Gerichten zu. Hier können
theoretisch alle Berufsgruppen mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden,
obwohl die vom BGH benannten Qualitätsstandards nur von Psychologen erfüllt
werden können.
Psychotherapeuten:
Psychologische Psychotherapie ist gemäß Psychotherapeutengesetz die
Behandlung krankheitswertiger psychischer Störungen. Es war sinnvoll und
jahrzehntelange Forderung des BDP, diese Aufgabe einer Berufsgruppe von besonders
ausgebildeten Psychologen gesetzlich zuzuweisen. Diese Bestimmung ist angemessen
und sollten nicht gelockert werden.
Dringend reformbedürftig ist die Psychotherapeutenausbildung wegen erheblicher
Redundanzen in bezug auf das Psychologiestudium, einer zu langen Dauer und der
nur unzureichenden Finanzierungs-/Vergütungsmöglichkeiten. Auch die
Einbindung in das Selbstverwaltungssystem der Ärzte in bezug auf die krankenkassenfinanzierte
Psychotherapie ist nicht optimal, was sich im Ergebnis an zu niedrigen Psychotherapie-Honoraren
erkennen lässt.
Ferner hat sich gezeigt, dass das Psychotherapeutengesetz hinsichtlich der
Einbindung neuer Psychotherapieforschung bzw. –verfahren und -methoden
zu schwerfällig und unflexibel ist.
Abgrenzungsprobleme bestehen gegenüber Ärzten, und zwar in den Bereichen,
in denen Psychotherapeuten den Einsatz einer psychologischen Psychotherapie
für geeigneter halten als eine psychopharmakologische.
3. Beschränkung der Werbung
Psychologen unterliegen keinen berufsspezifischen Werbeeinschränkungen.
Allerdings definieren die Ethischen Richtlinien des Berufsverbandes einige Einschränkungen.
Für Psychotherapeuten ergeben sich Einschränkungen aus den Berufsordnungen
der Landespsychotherapeutenkammern. Dies ist jedoch in den bislang erlassenen
Berufsordnungen nur wenig und sehr allgemein gehalten der Fall.
Grundsätzlich ist eine Lockerung der Werbeeinschränkungen zu begrüßen
- allerdings in diesem Kontext unter der Prämisse, dass für die unabhängige
Verbraucherberatung als öffentliche Aufgabe eine ausreichenden Finanzierung
gewährleistet wird. Denn im hier relevanten "Psycho-Markt" liegen
die Gefahren durch Werbung weniger bei den Psychologen bzw. Psychotherapeuten
selbst, als vielmehr bei den unqualifizierten Trittbrettfahrern.
4. Zulässige Rechtsform
Für Psychologen existieren keine berufsspezifischen Einschränkungen
der Rechtsform und des Zusammenschlusses mit anderen Berufen.
Auch die bislang erlassenen Berufsordnungen der Psychotherapeuten erlaubten
ausdrücklich alle Rechtsformen, enthalten allerdings auch Einschränkungen
hinsichtlich der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen. Eine Einschränkung
erfolgt insoweit, als bei Zusammenschlüssen von Psychotherapeuten die Einhaltung
der Berufspflichten und die freie Behandlerwahl des Patienten gewährleistet
sein muss. Gravierender wirkt sich die untergesetzliche Regelung zum SGB V und
auch in einer der bisher verabschiedeten Berufsordnungen der Länder aus,
nach der Psychotherapeuten im Unterschied zu allen Fachärzten alle Leistungen
höchstpersönlich erbringen müssen. Obwohl Psychologische Psychotherapeuten
eine fachärztlichen Status haben, sind sie in der Kooperation mit Psychologen
stark eingeschränkt. Während andere Arztgruppen Teile der zu erbringenden
Leistung (z.B. Diagnostik) und sogar die gesamte Leistung an Psychologen delegieren
können, ist dies den psychologischen Psychotherapeuten verwehrt. Diese
Beschränkung ist unverständlich insbesondere deshalb, da Psychotherapeuten
die zu erbringende Leistung qua vertiefter spezieller Ausbildung eher besser
anleiten und supervidieren können und zudem die Kompetenzen von Psychologen
genauer kennen und bewerten können. Der genannten Regelung liegen vermutlich
nur wirtschaftliche Interessen zugrunde.
Liberalisierungsentwicklungen bei zunehmender Unternehmensgröße
spielen in der Psychologie kaum eine Rolle, da die psychologische Leistung in
aller Regel zeit- und persongebunden erbracht werden muss und wird.
5. Berufsvertretung
Psychologen:
Für Psychologen existieren keine Berufskammern. Psychologenkammern, wie
sie in manchen anderen EU-Ländern existieren oder zur Zeit eingerichtet
werden (Spanien, Italien, Österreich), werden in Deutschland nicht als
notwendig erachtet, sondern im Gegenteil als gegensätzlich zum Charakter
eines Freien Berufes. Die Pflichtmitgliedschaft sollte in keinem Fall eingeführt
werden.
Was die gegenseitige Anerkennung europäischer Psychologie-Abschlüsse
betrifft, so sollte nach Ansicht des BDP eine Plattform europäischer Psychologenverbände
gemäß Artikel 15 des Entwurfs der Richtlinie zur Anerkennung von
Berufsabschlüssen diese Aufgabe übernehmen. Die Verfolgung ethischer
Verstöße von psychologischen Dienstleistern aus dem Ausland kann
durch die Mitgliedsorganisationen der EFPA (European Federation of Psychologists’ Associations
mit derzeit 31 Mitgliedern) geleistet werden. Jedes Mitglied hat einen vom europäischen
Meta-Code abgeleiteten nationalen Ethik-Code und teilt die Verurteilungen bei
Schied- und Ehrengerichtsprozessen der Dachorganisation mit, so dass andere
Länder diese im zugänglichen Register einsehen können. Sofern
ein Zertifikat der EFPA (Europäisches Diplom Psychologie) erteilt werden
wird, wird dieses nach einer Verurteilung entzogen.
Psychotherapeuten:
Die Psychotherapeutenkammern werden, da Psychotherapeuten an der Krankenversorgung
teilnehmen, als notwendig erachtet.
6. Unethisches Verhalten und niedriges Leistungsniveau
Psychologen:
Für Psychologen, die im BDP organisiert sind, sind die Ethischen Richtlinien
der Föderation Deutscher Psychologenverbände verbindlich. Betroffene,
die der Meinung sind, dass ein Psychologe durch sein Verhalten gegen Ethische
Richtlinien verstößt, können sich an das unabhängige, durch
einen Richter geleitetes Schieds- und Ehrengericht des BDP wenden, das allen
Vorwürfen nachgeht. Die Sanktionen reichen von Ermahnungen über Geldstrafen
bis zum Ausschluss aus dem Verband. Gleiches gilt für ein zu niedriges
Leistungsniveau.
Psychotherapeuten:
Es gelten durch die Landes-Kammern erlassene Berufsordnungen. Verstöße
gegen diese Berufsordnung, die auch das berufsethische Verhalten regeln, können
bei den Kammern zur Anklage gebracht werden.
7. Weiterführende Fragen
Psychologen:
Es sind keine strengeren Regelungen in bezug auf den Freien Beruf des Psychologen
notwendig.
Die Tätigkeit des Psychologen kann gut durch die Definition des Freien
Berufes im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) gefasst werden:
"Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher
Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche
und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art
im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt." (§ 1
Abs. 2 S. 1).
In diesem Kontext bedeutet Freiberuflichkeit in wirtschaftlichem Sinne auch
Freiheit in der Preisgestaltung auf dem nicht-heilkundlichen Sektor.
Andererseits setzt die Tätigkeit als Psychologe die Selbständigkeit
nicht zwingend voraus; eine psychologische Tätigkeit im oben beschriebenen
Sinne ist auch innerhalb eines Angestelltenverhältnisses möglich.
Dies kann bspw. an der Arbeit der Schulpsychologen gekennzeichnet werden, die
ihre Tätigkeit in der großen Mehrheit als Angestellte ausüben.
Allerdings ist es unabdingbar, dass sich wie bei Ärzten auch bei Psychologen
und Psychotherapeuten die Freiberuflichkeit dadurch ausdrückt, dass in
Anstellungsverhältnissen ein sog. "weisungsfreier Kernbereich" besteht,
der fachlichen Anweisungen nicht zugänglich ist.
Zur Novellierung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie
Generell wird größere Mobilität der Dienstleistungen und größere
Niederlassungsfreiheit / gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen
begrüßt. Eine Gefahr wird allerdings dann gesehen, wenn Dienstleister,
die in sensibeln, teilweise vom Staat übertragenen Bereichen (wie der Verkehrsberatung,
der Psychotherapie, der Begutachtung nach Waffengesetz und vor Gericht) ausserhalb
ihres Herkunftslandes tätig werden wollen, dies lediglich im Herkunftsland
mitteilen müssen und nicht im Erbringungsland. Damit bestünde keine
Möglichkeit die Überprüfung der Qualität der Dienstleistungen
und nur eine äußerst erschwerte Ahndung von Verstößen
gegen ethische Richtlinien oder Schlechterfüllung. Der Verbraucherschutz
würde dadurch erheblich geschwächt, da dem Verbraucher die zuständigen
Organisationen und die Regelungen des Herkunftslandes noch am ehesten bekannt
und zugänglich sind und darüber hinaus die räumliche Distanz
und Sprachbarrieren ein Beschwerdeverfahren im Herkunftsland des Leistungserbringers
vermutlich zur Ausnahme werden lassen.
Erwartet wird seitens des BDP eine Deregulierung der Ausbildung zum und Anerkennung
als Psychotherapeut, da das deutsche Qualifikationsanforderungsniveau im europäischen
Vergleich aller Voraussicht nach in seiner derzeitigen Form keinen Bestand haben
wird. Hier wird vom BDP auch der Sachverhalt der Inländerdiskriminierung
als gegeben gesehen, weil Psychotherapeuten aus dem EU-Ausland mit wesentlich
niedrigerem Qualifikationsniveau in Deutschland berechtigt sind ihre Dienstleistungen
zu erbringen.
Auch in anderen Bereichen, in denen Fachpsychologen aufgrund ihrer zertifizierten
Weiterbildung besondere z.T. gesetzlich definierte Aufgaben erfüllen (Verkehrspsychologen,
Rechtspsychologen) ist - soweit das Herkunftslandprinzip in der Richtlinie bestehen
bleibt eine Deregulierung im Sinne des Absenkens des fachlichen Niveaus zu erwarten.
Eine Orientierung an den geringsten im europäischen Zusammenschluss vorhanden
fachlichen Niveaus, wie sie das Herkunftslandprinzip nahe legt, ist angesichts
der Differenzen zwischen den Ländern im Entwicklungsstand nicht sinnvoll
und zielführend. Hier sollte vorab eine Harmonisierung der Niveaus und
erst im nächsten Schritt eine hohe Liberalisierung stattfinden.
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