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Zum Entwurf für ein 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen
zum Entwurf für ein 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
Vorbemerkung
Der BDP begrüßt ausdrücklich die mit dem Änderungsgesetz
verbundene Herstellung rechtlicher Grundlagen für den Umgang mit Patientenverfügungen.
Die in den letzten Jahrzehnten rasant vorangeschrittenen Möglichkeiten
der modernen Medizin, Krankheiten zu heilen, Leben zu erhalten und zu verlängern,
bringen die Notwendigkeit mit sich, dass sich Betroffene, aber auch Heilberufe,
Betreuer und Angehörige verstärkt mit dem Thema Lebensverlängerung
mithilfe der Apparatemedizin, der Ausschöpfung aller oder der Unterlassung
von Möglichkeiten Leben zu erhalten und einem würdevollen Sterben
auseinandersetzen.
Gleichzeitig besteht bislang jedoch große Rechtsunsicherheit bei Ärzten,
Psychologen, Pflegenden und anderen mit der Betreuung von Patienten betrauten
Berufsgruppen im Umgang mit Patientenverfügungen. Der Patient, die Patientin
mit Verfügung oder Vorsorgevollmacht kann sich derzeit nicht sicher sein,
dass sein bzw. ihr geäußerter Wille Beachtung findet.
Aufgrund der bisherigen Rechtsunsicherheit und aufgrund des Grundsatzes ärztlichen
Handelns, Leben zu retten und zu erhalten, wird häufig gegen den erklärten
Willen des Patienten verfahren bzw. dieser nicht konsequent ermittelt. Dies
trifft in noch stärkerem Maße zu, wenn keine schriftliche Willensbekundung
vorliegt und der mutmaßliche Wille des Patienten, der Patientin sorgfältig
ermittelt werden müsste.
Der vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich konsequent am Selbstbestimmungsrecht
des Menschen, mit den gesetzlich verankerten Beschränkungen bezüglich
der Tötung auf Verlangen oder der Beihilfe zum Suizid. Er ist geeignet,
den mit der medizinischen Betreuung beauftragten Personen, insbesondere der Ärzteschaft,
deutlich zu machen, dass es kein eigenständiges Behandlungsrecht aufgrund
der tatsächlich oder vermeintlich bestehenden höheren Fachkompetenz
gegenüber dem Patienten oder der Patientin gibt. Der erklärte Wille
des Patienten erhält Vorrang vor dem ärztlichen Heilauftrag. Dies
ist aus der Sicht des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen
zu begrüßen.
Zu § 1901a Patientenverfügungen, Absatz 1 und 2
Der Forderung anderer Berufsgruppen oder Verbände nach einer schriftlichen,
zeitnahen, auf die konkrete Situation bezogenen und nur bei irreversibel zum
Tode führender Krankheit zu akzeptierenden sowie Formvorschriften genügenden
Patientenverfügung kann sich der BDP nicht anschließen.
Die Erfüllung solch harter Kriterien ist für den Einzelfall zwar wünschenswert
und erleichtert dem medizinischen Personal, gemäß dem formulierten
Willen des Patienten, der Patientin zu handeln, ohne selbst in unüberwindliche
Gewissenskonflikte zu geraten. Sie sollten jedoch nicht in einem Gesetz als
obligatorisch verankert werden, würde dies doch bedeuten, dass bereits
kleinere Formfehler, etwa die Überschreitung eines Zeitfensters der Gültigkeit,
dazu führen können, dass ein ansonsten eindeutig und glaubhaft erklärter
Wille eines Patienten ignoriert werden kann.
Der BDP unterstützt den Gesetzentwurf auch insofern, dass ein mündlich
geäußerter Wille oder ein sorgfältig ermittelter mutmaßlicher
Wille Gültigkeit hat. Psychologen haben ständig mit der Tatsache umzugehen,
dass psychologische Erkenntnisse oder Informationen nur in mündlich geäußerter,
keiner Formvorschrift genügenden Art und Weise vorliegen, ohne dass sie
deshalb an Gewicht einbüßen. Das Gesetz führt, insbesondere
in den Erläuterungen S. 22 f, hinreichend aus, was zu unternehmen ist,
wenn ein nicht schriftlich niedergelegter Wille ermittelt werden soll.
Der BDP vertritt auch die Auffassung, dass die Patientenverfügung nicht
zeitlich begrenzte Wirksamkeit erhalten sollte. Vielmehr sollte die Entscheidung
sich daran orientieren, ob die Verfügung auf die konkrete Situation zutrifft
und die Lebenssituation vor dem Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit noch
der Lebenssituation zum Zeitpunkt der Abfassung der Verfügung entspricht.
Die Regelung, dass eine Patientenverfügung auch dann Gültigkeit
hat, wenn die Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat, trägt
dem Umstand Rechnung, dass es eine Reihe von Erkrankungen gibt, die für
den Patienten, die Patientin unerträgliches Leiden ohne eine für ihn
bzw. sie ausreichende Lebensqualität über einen längeren, unabsehbaren
Zeitraum bzw. lebenslang darstellen. Auch einem entscheidungsunfähigen
Patienten wird damit das Recht eingeräumt, seinem im voraus erklärten
Willen nach Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen oder nach Inkaufnahme
von Lebensverkürzung etwa durch die Beendigung einer künstlichen Ernährung
zu folgen, selbst wenn seine Erkrankung nicht zwingend tödlich verläuft.
Dies wird vom BDP unterstützt. Es darf aus psychologischer Sicht keinen
Behandlungszwang zu einer aus ärztlicher Sicht vernünftigen Maßnahme
geben. Die Gründe für einen Sterbewunsch bzw. die Nichtanwendung lebensverlängernder
Maßnahmen sind in der Regel körperliche und/oder seelische Leiden,
physische und/oder psychische Schmerzen, die als unerträglich empfunden
bzw. bewertet werden. Nur das Individuum, das solche Leiden oder Schmerzen erlebt
bzw. antizipiert, kann deren Einträglichkeit beurteilen. Die zutiefst subjektive
Natur der Empfindungen von Hilflosigkeit, Leid und Qual lässt keine Möglichkeit
der Fremdbeurteilung zu.
In der Fachwelt diskutierte „Ethikkonsile" sind zwar sinnvoll,
in der Praxis jedoch mit großem Zeit- und Personalaufwand verbunden. Es
wäre weltfremd, als generelle Regelung die Einsetzung eines Ethikkonsils
bei der Umsetzung von Patientenverfügungen zu fordern. Zu leicht würde
damit auch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, der Patientin wieder in
Frage gestellt. Selbstverständlich sind Ethikberatung, Ethikkonsil oder
ethische Fallbesprechung aber in uneindeutigen oder heiklen Situationen hilfreich.
Ethische Probleme
Themen wie Sterben und Tod, Lebensverlängerung mittels High-Tech-Medizin,
Behandlungsbegrenzung oder Behandlungsabbruch, passive und aktive Sterbehilfe
betreffen in hohem Maße ethische und moralische Wertvorstellungen der
Gesellschaft, verschiedener Kulturen und jedes Einzelnen. Insofern ist es besonders
schwierig bis überhaupt unmöglich, allerseits anerkannte, rechtsverbindliche
Regelungen zu treffen. Dieser Tatsache sollte eine gesetzliche Regelung Rechnung
tragen.
Das bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte sowie andere mit der Betreuung
von Patienten betraute Berufsgruppen nicht zu Handlungen verpflichtet werden
können, die sie mit ihrem Gewissen, ihren ethischen und moralischen Vorstellungen
nicht in Einklang bringen können. Es sollte daher die praktische Möglichkeit
geschaffen werden, dass sich medizinisches Personal bei Maßnahmen, die
sie mit den eigenen ethisch-moralischen Vorstellungen nicht in Einklang bringen
können, aus diesen zurückziehen können.
Ethische Dilemmata entstehen im Bereich psychischer Erkrankungen beispielsweise,
wenn die Krankheit de facto heilbar ist, aber für den betroffenen Patienten über
einen langen Zeitraum unerträgliches Leiden mit sich bringen kann. Als
Beispiel seien hier schwere Depressionen oder anorektische Erkrankungen genannt.
Es ist vorstellbar, dass solcherart erkrankte Menschen in einer gewissen Phase
eine Patientenverfügung verfassen, in
der sie beispielsweise verfügen, dass auf eine lebensverlängernde
künstliche Ernährung oder eine wirksame
pharmakologische Behandlung verzichtet werden soll. In solchen Konstellationen
sind ethisch-moralische Konflikte beim behandelnden Personal vorprogrammiert.
Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen kollidiert mit dem Heilauftrag und der
Möglichkeit zu heilen der Ärzteschaft und anderer Heilberufe. Es ist
dem Heilpersonal nicht per Gesetz zuzumuten, in einem Fall, bei dem gute Heilungschancen
durch medizinische und/oder andere, beispielsweise psychotherapeutische Interventionen
bestehen, diese aufgrund einer "unvernünftigen" Verfügung
zu unterlassen, genauso wie Ärzte und andere Heilpersonen nicht verpflichtet
werden können, nicht indizierte Heilmaßnahmen auf Wunsch des Patienten
durchzuführen. Eine allgemeine Handlungsanleitung, passend für jeden
Einzelfall, kann nicht gegeben werden. In solch schwierigen ethischen Konfliktsituationen
bewähren sich ethische Fallbesprechungen, Beratungen oder Konsile und sollten
in jedem Fall gefördert werden.
Gesetzgeber und Gesellschaft sollten daher über die gesetzliche Regelung
hinaus eine offenen Diskussion zum Thema unter Einbeziehung aller Auffassungen
fördern, weitergehende Empfehlungen für die Erstellung von und den
Umgang mit Patientenverfügungen erarbeiten und die Praxistauglichkeit des
Gesetzes im Verlauf überprüfen.
Gerne nehmen wir näher mündlich Stellung.
Uwe Wetter, Vizepräsident
i. A. Sabine Noack-Schönian,
FG Psychologen im Allgemeinkrankenhaus
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