|
Antidiskriminierungsgesetz
Stellungnahme der Sektion Freiberufliche Psychologen
Allgemein:
Der Gesetzentwurf ist in seinen Intentionen zu respektieren, doch ist ein
solches Gesetz aus deutscher Sicht eigentlich überflüssig, weil -
bei richtiger Anwendung das Grundgesetz und die üblichen Rechtsvorschriften
bereits alle Forderungen des Gesetzes erfüllen.
Politisch betrachtet ist es angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in den meisten
Staaten ungünstig, potentielle Arbeitgeber mit neuen Gesetzen zu verunsichern.
In dieser Situation wirkt der Gesetzesentwurf eher kontraproduktiv.
Begründung:
Bei manchen Ausführungen des Entwurfes entstand der Eindruck, dass hierbei
gesellschaftliche Realitäten und überhaupt die Praxis wenig berücksichtigt
werden. Es können nicht alle Punkte behandelt werden, doch einige Hinweise
seien erlaubt.
So nimmt z.B. die Gefahr der sexuellen Belästigung der Frauen am Arbeitsplatz
im Entwurf mehr Raum ein, als sie in der heutigen Zeit tatsächlich vorkommen
dürfte. Dieser Aspekt sollte durch Stellungnahmen der Betriebsräte,
Personalräte und Arbeitnehmervertreter verifiziert werden.
Die Behauptung, dass "Frauen erfahrungsgemäß ihr Recht in geringerem
Umfang einklagen als Männer" stellt nach unserer Meinung eine vorgefasste
Meinung dar, die bewiesen werden müsste.
Wir halten es auch für eine Art Diskriminierung der Frauen, wenn ihnen
eine besondere Schutzbedürftigkeit und Hilfsbedürftigkeit unterstellt
wird. Hierbei wird das Selbstbewusstsein und Selbstverständnis der heutigen
Frauengeneration nicht erkannt und gewürdigt.
Seite 79: "Wer z.B. Menschen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit
benachteiligen möchte, unterscheidet häufig in Wirklichkeit nach ihrer
ethnischen Herkunft." Abgesehen davon, dass dieser Satz wohl umgekehrt
gemeint ist, wird hier verkannt, dass kulturelle und gesellschaftspolitische
Realitäten in anderen Ländern nicht durch eigene Gesetze beeinflusst
werden können. In manchen Ländern ist es völlig undenkbar, Firmenvertreter
aus bestimmten anderen Ländern zu empfangen.
"Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters" Seite
82
Hier ist der Entwurf erkennbar inkonsequent und beruft sich auf "komplexe
Zusammenhänge." Das ist in der Tat so, doch gerade hier bestünde
die Chance, die Inkompatibilität der verschiedenen Gesetze zu beachten
und konstruktive Vorschläge zu machen. Warum sind Altersgrenzen für
bestimmte Berufsgruppen zulässig (Seite 83, letzter Absatz)? Die geistige
und körperliche Leistungsfähigkeit ist eine individuelle Angelegenheit
und kann nicht durch irgendwelche Grenzen beschränkt werden.
Bedenklich stimmt es auch, dass der Entwurf geeignet ist, die in der Bundesrepublik üblichen
Sektenvorschriften auszuhebeln. In der Konsequenz des Gesetzes dürfte nämlich
jemand wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Sekte auch nicht benachteiligt
werden.
In der Zusammenfassung kommen wir zu der Schlussfolgerung, dass dieser Entwurf
gründlich überarbeitet und "entschlackt" werden müsste.
Auch müssten für einige Begründungen die Quellen angegeben werden.
Der Hinweis "mehrere Untersuchungen belegen" ist nicht ausreichend
für eine nachvollziehbare Gedankenführung.
A. Sz.
18.02.05
|