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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
Zunächst möchten wir unsere Freude darüber ausdrücken,
dass die im Rahmen der Rechtssprechung entstandenen berufsrechtlichen Unsicherheiten
in der außergerichtlichen Streitbeilegung (im weiteren zusammengefasst
mit dem Begriff Mediation thematisiert) nun durch eine umfassende Klarstellung
aufgelöst werden können. Die Potentiale der Mediation
zur Steigerung der Rechtszufriedenheit als Folge einer
erwartbaren Erhöhung der Anzahl
nachhaltiger und qualitativ hochwertiger Streitlösungen werden mit dieser
gesetzlichen Neufassung endlich im breiten Maßstab erschließungsfähig.
Zudem eröffnen sich weitere Möglichkeiten im zusammenwachsenden
Europa grenzüberschreitend und interdisziplinär tätig zu werden.
Die das Angebot der Mediation behindernde Wirkung der früheren deutschen
Gesetzesfassung wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf aufgelöst. Dies
ist aus unser Sicht ein großer Fortschritt.
In diesem Zusammenhang begrüßen wir besonders die in § 2
des Entwurfs vorgenommene klare Abgrenzung der Mediation von Rechtsdienstleistungen,
deren inhaltlicher Gehalt im wesentlichen rechtlich interpretierender und gestaltender
Natur ist und wegen der dazu erforderlichen vertieften Rechtskenntnisse einen
entsprechenden Ausbildungskontext erfordert. Darüber hinaus wird die in
der Rechtssprechung des BVerfG getroffene Unterscheidung zwischen Rechtsberatung
und Rechtsaufklärung der gesellschaftlichen Entwicklung deutlich besser
gerecht. Die Bereitstellung von Informationen und die Erweiterung der Autonomie
der Bürger ist entschieden besser geregelt als das im geltenden Rechtsrahmen
der Fall ist.
Weiterhin möchten wir anmerken, dass im Vergleich zum Diskussionsentwurf
in dem nun vorliegenden Referentenentwurf an einigen Stellen begrüßenswerte
Präzisierungen vorgenommen wurden.
Besonders begrüßen wir die klarstellende Ergänzung in § 2
Abs.3.3, dass das Verfassen einer Abschlussvereinbarung der Tätigkeit der
Mediation zugehörig ist. Die in der Begründung von § 2 Abs.3.3
vorgenommene Definition der Mediation stellt auf deren Charakter der Gesprächsführung
und Moderation kommunikativer Prozesse als zentrale Tätigkeit ab. Die Unterscheidung
zwischen Mediation als eigenständigem und im Wesen psychologischem Verfahren
und der Rechtsanwendung im Sinne von rechtsinterpretierender, vorschlagender
und daher direktiver Beratung zur Gestaltung von Rechtstatsachen ist sowohl
fachlich einleuchtend als auch zielführend. Damit wird die Verbreitung
der Mediation gefördert.
Die Erweiterung der Möglichkeit der interdisziplinären Zusammenarbeit
durch die vorgesehene Änderung des § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung
trifft ebenfalls auf unsere volle Zustimmung.
Wir unterstützen daher den Entwurf in der aktuellen Fassung.
Insgesamt möchten wir Sie zu dem aus unserer Sicht sehr gelungenen und
weiter an Substanz gewonnenen Gesetzesentwurf beglückwünschen. Die
gänzliche Neufassung des Gesetzes wird den nationalen und europäischen
Erfordernissen und Entwicklungspotentialen gerecht und ist daher ein wesentlicher
Schritt in die richtige Richtung. Wir möchten daher abschließend
unsere Hoffnung auf eine Verabschiedung diese Entwurfes in absehbarere Zeit
ausdrücken.
27. Mai 2005
21.6.2005
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