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Bundesfinanzhof: Supervision ist umsatzsteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Einnahmen aus Supervision
generell nicht umsatzsteuerfrei sind (V R 1/02). Im Hinblick auf eine Umsatzsteuerberfreiung
genügt es nicht, dass bei der Supervision Methoden angewandt werden, die
auch bei einer Heilbehandlung zum Einsatz kommen oder der gesundheitlichen Prophylaxe
dienen können. Eine steuerfreie Heilbehandlung liege nur vor, wenn ihr
direktes Ziel die Gesundheit sei. Das gilt nach dem Urteil des BFH für
Supervision nicht.
Das Urteil bezieht sich auf Gruppensupervision, die vom Arbeitgeber für
seine teilnehmenden Arbeitnehmer bezahlt wurde. Angesichts der Urteilsbegründung
berechtigt dieser Umstand jedoch nicht zu der Hoffnung, dass für selbst
bezahlte Einzelsupervision etwas anderes gelten könnte. Allenfalls über
die sog. Kleinunternehmerklausel des § 19 UstG ist eine Umsatzsteuerfreiheit
für Supervision noch herleitbar.
Mit dieser Rechtssprechung lehnt sich der BFH an die Rechtssprechung des EuGH
an. Er bestätigt außerdem das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts
Köln vom 29.11.2001 (5 K 2725/98). Dieses hatte sich für eine restriktive
Auslegung beim Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 UstG entschieden. Als
heilberufliche Tätigkeit sei danach nur eine unmittelbar dem Patienten dienende
Leistung einzustufen, die typischerweise von Sozilversicherungsträgern bezahlt
werde.
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