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20.1.2006
Brief zur Musterberufsordnung
Folgenden Aufruf richtete der BDP-Vorstand, vertreten durch seinen
Vize-Präsidenten Uwe Wetter am 10.01.2006 an diejenigen Delegierten der
Bundespsychotherapeutenkammer, die Mitglied im Berufsverband Deutscher
Psychologinnen und Psychologen sind:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wenden uns an Sie als Delegierte der Bundespsychotherapeutenkammer, die
am 13.01.2006 über die Musterberufsordnung entscheiden. Die Kammer plant
in der neuen Berufsordnung eine Regelung, nach der sich Kammermitglieder nur
dann in ein Verzeichnis eintragen lassen dürfen, wenn dieses einen kostenlosen
Grundeintrag ermöglicht (Beschlussvorlage § 23 (5), S. 22).
Diese Regelung trifft uns mittelbar, da wir mit dem PID (Psychotherapie-Informations-Dienst,
www.psychotherapiesuche.de, 0228/746699) ein seit über 10 Jahren eingesessenes,
weithin bekanntes und akzeptiertes Verzeichnis anbieten, welches jedoch mit
einem kostenlosen Grundeintrag nicht wirtschaftlich geführt werden könnte.
Wenn Sie diesem Passus zustimmen, muss der PID seine Tätigkeit einstellen.
Die Regelung betrifft zudem zahlreiche Kammermitglieder und Kollegen aus Kliniken
und Beratungsstellen, die den kostenlosen Beratungs- und Informationsservice
PID für Patienten, Klienten, Ratsuchende, Behörden, Verbände,
Kostenträger usw. auch weiterhin nutzen möchten. Die Tatsache, dass
die Teilnehmer unseres Verzeichnisses gerne bereit sind, die geringe Gebühr
von € 6,- im Monat zu bezahlen, zeigt, dass diejenigen Kammermitglieder,
die Kunden des PID sind, ein großes Interesse daran haben, in unserem
Verzeichnis geführt zu werden.
Das PID-Verzeichnis steht jedem Kammermitglied gleichermaßen offen und
ist unabhängig von jeglicher Verbandsmitgliedschaft. Der Beitrag ist nicht
ungewöhnlich hoch und wird nicht dafür verwendet, in wettbewerbsverzerrender
Weise oder mit sachfremden Kriterien auf das Verzeichnis des PID aufmerksam
zu machen, sondern dafür, hilfesuchende Patienten an 18 Wochenstunden professionell
durch qualifiziertes Personal (Diplom-Psychologinnen) zu beraten. Mit diesem
Service werden zwei Ziele erreicht: Zum einen erfüllt der PID damit ein
Allgemeininteresse im Sinne der Daseinsvorsorge, zum anderen bedient er damit
berechtigte wirtschaftliche Interessen der Verzeichniskunden, die mittelbar
diesen Service für die Patienten und Klienten finanzieren.
Die geplante Regelung verletzt die Kammermitglieder, die im PID-Verzeichnis
aufgeführt sind oder werden wollen in ihrem Recht auf freie Berufsausübung
und entspricht nicht dem, was in einer Berufsordnung geregelt werden sollte.
Wie die Gerichte in mehreren Urteilen dargelegt haben, kann ein Werbeverbot
durch Kammern nur insoweit erfolgen, als dies zum Schutz der Patienten erforderlich
ist. In der geplanten Regelung ist dieses Erfordernis missachtet, denn sie impliziert
ohne sachlichen Grund, dass jedes Verzeichnis, dass keinen kostenfreien Grundbeitrag
vorsieht, kategorisch immer in einer Weise ökonomische Interessen bedient,
die nicht mehr mit dem Schutz der Bevölkerung vereinbar sind. Es mangelt
an einer verhältnismäßigen Differenzierung.
Vermutlich sind unseriöse Anbieter gemeint, die unaufgefordert Rechnungen
für dubiose Online-Branchenverzeichnisse in Höhe von € 500,-
versenden und keinerlei Gegenleistung bieten. Diese wird man jedoch auch mit
einer solchen Regelung nicht abschaffen, denn sie werden weiterhin ihre irreführenden
Rechnungen unaufgefordert versenden, dann mit dem versteckten Hinweis in Mikroschrift,
dass man auch einen "Mini-Grundeintrag" umsonst bekommen könne.
Es ist nicht zu erkennen, dass ein Verzeichnis, das einen kostenlosen Grundeintrag
ermöglicht, stets eine sachliche und gleichmäßige Information
gewährleistet. Gerade private Verzeichnisse unterliegen dem erhöhten
Druck, zur Mitfinanzierung kostenfreier Einträge für die zahlende
Kundschaft eine Präsenz zu entwickeln, die viel eher die Befürchtung
zulässt, es gehe nur noch nachrangig um sachliche und gleichmäßige
Information. Da auch bei Verzeichnissen mit kostenfreien Grundeintrag keine
Pflicht der Kammermitglieder auf Eintragung besteht, kann die Vollständigkeit
eines Verzeichnisses kein relevantes Kriterium sein: Auch Verzeichnisse mit
kostenfreiem Grundeintrag können keinen Anspruch auf Vollständigkeit
erheben.
Verbietet eine Kammer ihren Mitgliedern generell die Eintragung in bestimmte
Verzeichnisse, so ist dies nur gerechtfertigt, wenn generell von solchen Verzeichnissen
eine Gefahr für die Bevölkerung ausgeht. Es ist aber keine generelle
Gefahr bei Verzeichnissen ohne kostenfreien Grundeintrag erkennbar, die nicht
auch generell bei Verzeichnissen mit kostenfreiem Grundeintrag auftreten können.
So hat die LPK BaWü einen entsprechenden Passus wieder aus dem ersten Entwurf
ihrer Berufsordnung gestrichen mit dem Argument, dass Berufsordnungen nicht
mehr als nötig regeln sollten. Auch die anderen Länderkammern leben
seit Jahren sehr gut ohne eine solche Passage. Hinzu kommt, dass Delegierte
aus Bremen in ihrem Kommentar aus der Arbeitsgruppe Musterberufsordnung ebenfalls
Sinn und Zweck eines solchen Vorhabens anzweifeln.
Eine andere Ebene erreicht das Vorgehen der Kammer, wenn sie nicht nur eine
solche Regelung trifft, sondern selbst Wettbewerber im Markt der Verzeichnisanbieter
ist und sich mit dieser Regelung einen Vorteil verschafft (die Kammer hat aufgrund
der Zwangsbeiträge einen erheblichen finanziellen Vorteil und bietet ihren
Mitgliedern selbstverständlich einen solchen kostenlosen Grundeintrag).
Dann handelt es sich nicht nur um eine Frage unzulässiger Einschränkung
der Berufsfreiheit, sondern kann schadensersatz- und sogar amtshaftungsrechtliche
Konsequenzen infolge von Wettbewerbs- und eventuell Kartellrecht haben. Deshalb
ist es im Interesse aller Beteiligten, wenn Sie gegen diese Regelung stimmen,
bzw. für die ersatzlose Streichung der entsprechenden Regelung.
Uwe Wetter
Vizepräsident
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