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21.4.2006 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte gegen ZwangsmitgliedschaftDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 11. Januar 2006 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Recht auf negative Vereinigungsfreiheit vorliegt, wenn ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer Mitglied in einer bestimmten Organisation ist. In dem vorliegenden Fall - Sorensen und Rasmussen gegen Dänemark - hatte ein dänischer Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern gefordert, Mitglied in einer Gewerkschaft zu werden, da er selbst einen Vertrag mit der Gewerkschaft abgeschlossen hatte, der vorsah, dass alle Arbeitnehmer Mitglieder sein müssen (sog. closed-shop agreement). Die Arbeitnehmer hatten sich gegen die Zwangsmitgliedschaft gewehrt, da sie sich mit den politischen Ziele der Gewerkschaft, bzw. der politischen Parteien, die von der Gewerkschaft finanziert werden, nicht identifizieren können. Der Gerichtshof entschied, dass der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht
der positiven und negativen Vereinigungsfreiheit voraussetzt. Im Rahmen der
vorgenommenen Interessenabwägung zwischen dem Recht der Kläger, nicht
Mitglied in einer Gewerkschaft sein zu müssen und der Notwendigkeit, den
Bestand der Gewerkschaften und des Tarifsystems zu sichern, überwogen die
Klägerinteressen. Die Gewerkschaften könnten, wie auch aus der Praxis
in den anderen Vertragsstaaten der EMRK ersichtlich, auch ohne Zwangsmitgliedschaft
bestehen. Gegenstand der Erörterung im nächsten Arbeitskreis "Europa" wird u.a. auch Reichweite dieses Urteils in Bezug auf die Pflichtmitgliedschaften in Berufskammern sein. Der EGMR ist Teil des von der Europäische Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vorgesehenen Kontrollsystems. Die
EMRK ist gegenwärtig von 45 Mitgliedern des Europarats - inklusive aller
EU-Mitgliedstaaten - ratifiziert worden. Seit längerem wird auch der Beitritt
der EU zur EMRK erörtert. Art. 6 II EUV verpflichtet die EU zur Achtung
der EMRK-Grundrechte, diese sind dadurch auch Teil der Kontrolle durch den EuGH. Der vollständige Urteilstext (Az.: 52562/99 und 52620/99) kann in englischer Sprache auf der Internetseite des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abgerufen werden Bundesverband Freier Berufe |
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