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16.5.2006
Stellungnahme zum Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
1. Vorbemerkung
Das geplante Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) soll das derzeitige
Gesetz aus dem Jahre 1908 modernisieren. Es soll insbesondere einen "modernen
Verbraucherschutz" ermöglichen, und es will gesetzliche Mindeststandards
für Versicherungsabschlüsse definieren.
Im Bereich des Versicherungsschutzes für Psychiatrie- und Psychotherapiepatienten
beobachtet der BDP seit Jahren einen nicht hinnehmbaren, weil ausgrenzenden
Umgang der privaten Versicherungswirtschaft mit Menschen, die in ihrer Lebenszeit
aufgrund psychischer oder psychiatrischer Probleme einen Arzt oder Psychotherapeuten
aufgesucht haben. Ein steigender Anteil der Bürger, die aufgrund einer
solchen Vorerkrankung im Anschluss an ein privates Versicherungsverhältnis
keinen Versicherungsvertrag bei einer anderen Versicherung mehr erhalten, ist
damit von einem Vertragsabschluss ausgeschlossen. Das bedeutet, Menschen mit
psychischen Vorerkrankungen laufen Gefahr, aus der Grundsicherung herauszufallen,
weil sie nicht mehr versichert werden.
Im Jahr 2004 haben daher Einzelpersonen, Patientenorganisationen und Ärzte-
und Psychologenverbände eine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestags zur Verbesserung des Versicherungsschutzes für Psychotherapiepatienten
unterstützt.
Der Petitionsausschuss schlug vor, das Material an das Bundesministerium der
Justiz zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestags zur Kenntnis
zu geben.
Der Ausschluss von Versicherten mit psychischen Vorerkrankungen oder Vorbehandlungen
ist insofern ein erhebliches Problem, als das Risiko für eine psychische
Erkrankung in der Lebenszeit in Deutschland bei rund 1 : 3 liegt (Wittchen und
Jacobi, 2005). Psychische Belastungen bzw. psychische Erkrankungen müssen
als regelhaft vorkommende Erkrankung betrachtet werden. Wittchen und Jacobi
zeigten auf, dass im Laufe eines jeden Jahres 27 % der EU-Bevölkerung oder
83 Millionen Menschen mindestens eine psychische Störung wie z.B. eine
Depression, bipolare Störung, Schizophrenie, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit,
Sozialphobie, Panikstörung, Generalisierte Angst, Zwangsstörungen,
somatoforme Störungen oder Demenz erleiden. Das Lebenszeitrisiko, an einer
psychischen Störung zu erkranken, liegt mit über 50 % der Bevölkerung
noch wesentlich höher.
Depression wird mittlerweile als "Volkskrankheit" bezeichnet.
Der jüngst veröffentlichte Bericht einer Krankenkasse nennt Prozentzahlen
von 3,7 % aller männlichen und 9,5 % aller weiblichen Versicherten, bei
denen im 1. Halbjahr 2004 eine Depression diagnostiziert wurde. Bei Diabetes
liegt der Wert bei fünf Prozent (Stoppe, Bramesfeld, Schwartz, 2006).
Aufgrund dieser Inzidenzen und Prävalenzen psychischer Erkrankungen und
der sich daraus ergebenden Folgen bei der Risikokalkulation – handelt
es sich doch nicht um eine kleine, umschreibbare Gruppe von Versicherungsnehmern,
sondern um einen erheblichen Anteil an der Bevölkerung - erscheint der
Ausschluss solcher Erkrankungen aus dem Leistungspaket oder die Verweigerung
eines Vertragsabschlusses sachlogisch falsch und gegen das Wohl der Versicherten
wie auch gegen das Interesse des Staates nach Versicherungsschutz seiner Bürger
gerichtet.
Solange keine verlässliche Datenbasis zu Rezidivhäufigkeiten psychischer
Erkrankungen in spezifischen diagnostischen individuellen Konstellationen vorliegen,
und auch über protektive Faktoren, die aus einer Behandlung resultieren,
zu wenig bekannt ist, (eine psychotherapeutische Behandlung vermindert in der
Regel die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen), ist eine individuelle
Risikokalkulation und damit Prämienfestsetzung nicht möglich – oder
diskriminierend. Daher ist zu fordern, analog anderer allgemeiner Lebensrisiken
die Grundkosten für eine mögliche psychische Erkrankung pauschal über
alle Versicherungsnehmer hinweg zu kalkulieren.
Da die Mehrzahl der Menschen nicht mit dem Auftreten einer psychischen Störung
für sich selbst rechnet und die Auftretenswahrscheinlichkeiten nicht kennt,
können sich die Bürger in Bezug auf die entstehenden Risiken beim
Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz kein realistisches
Bild machen.
Auf dem Hintergrund einer steigenden Bedeutsamkeit psychischer Erkrankungen
in der Gesellschaft und Arbeitswelt und diesbezüglicher Aktivitäten
der Europäischen Union zur Förderung psychischer Gesundheit und zur
Integration psychisch Kranker erwartet der BDP, dass der vom Petitionsausschuss,
von Patientengruppen u.a. geforderte Eingriff in die Versicherungsvertragsfreiheit
zu Gunsten des Gesundheitsschutzes der Bürger und dem Wohl der Bevölkerung
durch eine Veränderung des Umgangs mit psychischen Vorerkrankungen auf
der Basis von Formulierungen im Gesetzestext verankert wird.
2. Zum Gesetzentwurf
Zu § 21 Abs.1 - Anzeigepflicht
Im vorliegenden Gesetzentwurf sind die Anregungen des Petitionsausschusses
des Deutschen Bundestages, die Rechte der Versicherten bei unvollständigen
Angaben zu stärken oder eine Begrenzung der Berücksichtigung von psychischen
Vorerkrankungen auf die vergangenen fünf Jahre nicht berücksichtigt
worden. Dies sollte – auch im Hinblick auf die Integration und Entstigmatisierung
psychischer Erkrankungen, wie sie im Grünbuch der Europäischen Union
zu Mental Health angestrebt wird – im Gesetz verankert werden.
Wir schlagen daher folgende Ergänzung vor:
In § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
Psychische Erkrankungen bzw. deren Behandlung sind stets unerhebliche Gefahrenumstände,
wenn sie mehr als 5 Jahre zurückliegen.
Zu § 197 Abs. 1 - Wartezeiten
Die Wartezeit von acht Monaten für Psychotherapie steht in unsystematischem
Zusammenhang zu den anderen dort aufgeführten Leistungen. Sie weist vielmehr
auf die alte Form des Umgangs mit Psychotherapie hin, die – als mit somatischen
Erkrankungen gleichwertig zu betrachtende Erkrankung - in den Zeiten seit Bestehen
des Psychotherapeutengesetzes nicht mehr adäquat ist.
So ist bspw. im Unterschied zu Zahnersatzbehandlung und Entbindung ein plötzliches
Auftreten psychischer Probleme und Störungen nicht ungewöhnlich und
steht daher in einem gänzlich anderen Planungszusammenhang im Kontext des
Vertragsabschlusses. Eine plausible Begründung, warum bei Psychotherapie
analog somatischer, plötzlich auftretender Krankheiten drei Monate Wartezeit
zum Schutz des Versicherers nicht ausreichen sollten, sind nicht erkennbar.
Wir schlagen daher unter Hinweis auf die hohe Prävalenz psychischer Störungen
vor, Psychotherapie als Leistung in die Liste der Erkrankung mit der allgemeinen
Wartezeit von drei Monaten zu setzen, also in § 197 ersatzlos zu streichen.
Quellen:
H. U. Wittchen, F. Jacobi (2005). Size and Burden of Mental Disorders In Europe – A
Critical Review and Appraisal of 27 Studies". In: European Neuropsychopharmacology
15. pp. 357 – 376
G. Stoppe, A. Bramesfeld, F.-W. Schwartz (Hg). (2006). Volkskrankheit Depression?
Bestandsaufnahme und Perspektiven. Heidelberg: Springer
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