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12.6.2006
Entwurf Zweites Justizmodernisierungsgesetz
Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen begrüßt
das Anliegen der Effektivierung von gerichtliche Verfahren.
Artikel 10:
Bei der Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
(§ 411 a ZPO) sollte der Grundsatz der Sachverhaltsbegzogenheit der Begutachtung
berücksichtigt werden. Beispielsweise kann ein im Auftrag der Staatsanwaltschaft
erarbeitetes schriftliches Gutachten auch eine familienrechtliche Fragestellung
berühren, muss dies aber nicht. Die im Entwurf vorgeschlagene Formulierung
des § 411 a ZPO sichert den Sachverhaltsbezug nicht, sondern könnte
zu einer Pauschalisierung führen, die im Ergebnis des Rechtsstreit verlängern
würde.
Es wird deshalb vorgeschlagen, den Entwurf zu ergänzen:
"Die schriftliche Begutachtung ... ersetzt werden, wenn der Sachverhalt
in einem solchen Gutachten bereits erarbeitet wurde."
Carola Brücher-Albers
Präsidentin
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