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4.7.2006
BDP nimmt Stellung zum neuen Familiengesetz
Stellungnahme des BDP zum ergänzten Referentenentwurf eines Gesetzes
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Grundsätzlich begrüßt der BDP die vorgeschlagenen Änderungen
zur Stärkung außergerichtlicher Streitbeilegung und denen zur Beschleunigung
der Verfahren. Im Hinblick auf die Erhöhung der Reichweite und Effektivität
der Maßnahmen möchten wir in zwei Paragrafen Ergänzungen vorschlagen:
- FGG § 144 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
Änderungsvorschlag:
(1) Das Gericht kann, sofern ein vereinfachtes Scheidungsverfahren nicht stattfindet,
anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem für
diese kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige
Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger
Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen
und eine Bestätigung hierüber vorlegen.
Begründung:
Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme Dritter unter der Maßgabe, dass
die Dritten kostenlose persönliche Dienstleistungen erbringen, ist im Hinblick
auf institutionelle Engpässe und die hohe Zahl freiberuflicher Mediatoren
unbefriedigend und aufgrund der Einsparpotentiale im ordentlichen Verfahren
nicht plausibel. Die Formulierung im Gesetz sollte daher offen im Hinblick auf
potentiell zu entwickelnde Entschädigungsregelungen und Kostenträger
gehalten sein.
(4) Das Gericht soll in diesem Termin und in jeder Lage des Verfahrens auf
ein dem Kindeswohl dienlichen Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Hierzu
kann es sich der Hilfe und fachlichen Unterstützung eines psychologischen
Sachverständigen bedienen. Dieser unterstützt das Gericht und die
Elternteile als psychologischer Fallmanager im Hinblick auf die Inanspruchnahme
sowie bei Auswahl und Koordination der verschiedenen Möglichkeiten der
Beratung durch Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und
Jugendhilfe zur Entwicklung eines einvernehmlichen, dem Kindeswohl dienlichen
Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung. Das Gericht
soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der
sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen,
dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. § 104a ist nicht
anzuwenden.
Begründung:
Zur weiteren Reduktion häufig auftretender Folgekosten sollte das wichtige
Moment der Beschleunigung von Verfahren von Anfang an aufgegriffen und unterstützt
werden können. Dabei kann gezieltes Fallmanagement eine wertvolle Hilfestellung
und Ergänzung der “Cochemer Praxis” sein. Weitere zentrale
und zu ergänzende Ansatzpunkte bei der nachhaltigen Beschleunigung der
Verfahren bestehen in der Reduktion der Nichtinanspruchnahmeraten trotz zu klärender
komplexer Probleme und Dynamiken und dem Absenken von Fehlinanspruchnahme und
Fehlversorgung und sich daraus ergebenden Folgen im Gerichtswesen und der Jugendhilfe.
Die neu zur Aufnahme vorgeschlagene Formulierung "dem Kindeswohl dienlichen" stellt
auf den wichtigen Umstand ab, dass nicht jedes Einvernehmen unschädlich
ist und daher das Einvernehmen als alleiniges Zielkriterium nicht ausreichend
ist, sondern im Lichte des Kindeswohls betrachtet werden soll.
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