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20.11.2006
Stellungnahme zum Gesetzesentwurf GKV-WSG
Der BDP vertritt mit rund 12.000 Mitgliedern die Interessen der rd. 46.000
Berufspsychologen Deutschlands.
1. Vorbemerkung
Vorab möchten wir bemerken, dass es aus unserer Sicht mehr als wünschenswert
gewesen wäre, im vorliegenden Entwurf Elemente zum Abbau der bestehenden
Unterversorgung im Bereich psychischer Erkrankungen vorzusehen. Die ökonomische
Bedeutsamkeit psychischer Belastungen und Erkrankungen für Gesellschaft
und Wirtschaftsleben kristallisiert sich zunehmend heraus und gleichzeitig liefert
die Gesundheitsberichterstattung eindeutige Belege für eine deutliche Unterversorgung
bei Erwachsenen und in noch höherem Maße bei Kindern (siehe z. B.
Gesundheitsbericht des RKI, 2006, Seite 29 ff; Wittchen, H.-U., 2001, in: Bundesgesundheitsblatt.
Gesundheitsforschung. Gesundheitsschutz 44, 2001; Jacobi, F. & Wittchen,
H.-U., 2005: European Neuropsychopharmacology 15, pp 357 – 376).
Wir möchten unserer Hoffnung Ausdruck verleihen, dass dieses wichtige
Thema der Bevölkerungsgesundheit in der zukünftigen Gestaltung der
Gesundheitspolitik stärker berücksichtigt wird.
2. Basistarif für Privatversicherte (§12 Versicherungsaufsichtsgesetz)
Ein Fortschritt stellt im Entwurf die Verpflichtung der PKV dar, einen Basistarif
im Leistungsumfang der GKV anzubieten, wenn hiermit der Einschluss der Kostenübernahme
zur Behandlung psychischer Erkrankungen vorgenommen und somit der verbreiteten
diskriminierenden Praxis der PKV im Kontext der Risikoselektion entgegengewirkt
wird. Der BDP begrüßt daher sehr diese vorgesehene Änderung.
Wir regen an, bei möglichen Änderungsvorschlägen dieser Regelung
auf die Finanzierbarkeit des Beitrags für den Basistarif durch die Versicherten
zu achten.
3. Budgets für die Stationären Einrichtungen (Art 15, Änderungen
im Krankenhausentgeltgesetz)
Die im Entwurf enthaltene neuerliche finanzielle Belastung der Krankenhäuser
kann massive Auswirkungen auf die Entwicklung der Qualität der Versorgung
im stationären Bereich mit sich bringen.
Es ist zu befürchten, dass eine wesentliche Überlebensstrategie
der Häuser sein wird, in Reaktion auf den sich weiter verschärfenden
Wettbewerb Einsparungen an sogenannten weichen Faktoren vorzunehmen und in diesem
Zusammenhang Gesundheitsförderung und Präventionsleistungen, Kriseninterventionen
und Beratungsdienstleistungen durch Personalreduktionen zu realisieren. Diese
Entwicklung ist schon seit Umstellung auf die Fallpauschalenvergütung zu
verzeichnen und wird sich unseres Erachtens mit weiteren Belastungen deutlich
verstärkt fortsetzen.
Psychologinnen und Psychologen leisten eine wichtige psychologische Arbeit
im Rahmen der Krankheitsbewältigung und eines gesundheitsförderlichen
Umgangs mit Erkrankung, Amputation usw. Diese Leistungen zurückzuführen,
wird das Risiko psychischer Folgeschäden bei chronisch erkrankten Menschen
oder Unfallopfern erhöhen und dann zu höheren Folgekosten führen.
Wir regen an, den Sanierungsbeitrag aus dem stationären Bereich so gering
wie möglich zu halten.
4. Prävention chronischer Erkrankungen und Gesundheitsvorsorge (§ 62
SGB V)
Die Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung als die
wesentlichen Maßnahmen zur Verringerung der Erkrankungsraten und -kosten
wird von uns ausdrücklich begrüßt. Die Intention, bei den Menschen
eine stärkere Orientierung auf Vorsorge und Vorbeugung zu erzeugen und
diesbezügliche Instrumente vorzusehen, zielt gesundheitspolitisch in die
richtige Richtung.
Aus lerntheoretischer Perspektive sehen wir jedoch die vorgesehene Regelung,
mithilfe von Sanktionsdrohungen (§ 62 Abs. 1) Erhöhung der Eigenbeteiligung
auf 2% des Bruttoeinkommens bei Nichtteilnahme an Vorsorgeprogrammen Gesundheitsbewusstsein
und Vorsorgeverhalten zu erzeugen, als wenig zielführend an. Die Sanktionierung
einer Verhaltensweise (Nichtteilnahme an Vorsorgeprogrammen), vorgenommen mit
Blick auf ein lediglich möglicherweise eintretendes Ereignis, das zudem
erst in ferner Zukunft eintreten könnte, ist nicht dazu geeignet, das aktuelle
Gesundheitsverhalten wesentlich zu beeinflussen. Dies insbesondere nicht bei
den Gruppen, die aus verschiedensten Gründen bislang keine Sensibilität
dafür entwickelt haben (sozial Benachteiligte).
Ein positives Element in der vorgeschlagenen Regelung stellt die Reduktion
der Zuzahlung bei der Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm
dar.
Wir schlagen vor, die in § 62 nach Satz 3 beabsichtigte Neuregelung dahingehend
zu präzisieren, dass auch die Teilnahme an speziellen Programmen der integrierten
Versorgung eine solche Reduktion ermöglicht:
Neufassung:
"Die jährliche Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn
der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten, beispielsweise durch
Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach §137 ff oder § 140
a, für ihre Erkrankung feststellt."
Effektiver als Sanktionierungsmaßnahmen sind aus lerntheoretischer Sicht
Belohnungsmaßnahmen. Daher schlagen wir vor, Bonusregelungen zur Förderung
von positivem Gesundheitsverhalten als zusätzliches Element einzuführen.
Dies kann die Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen deutlich steigern.
Gesundheit nimmt in der Lebensführung der meisten Menschen mehr die Rolle
einer alltäglichen Ressource ein, aus der man zur Erreichung anderer Zwecke
schöpft, und wird nicht per se als wichtigstes und zu förderndes Gut
oder gar als vorrangiges Lebensziel angesehen (Ottawa Charta). Die Krankenkassen
sollten die Möglichkeit erhalten, für die Inanspruchnahme der empfohlenen
Vorsorgeuntersuchungen zeitnah eine Rückzahlung eines Teils ihres Beitrages
oder Befreiungen von Zuzahlung in Aussicht zu stellen.
Wir schlagen daher vor, folgenden Passus in der Neufassung des § 62 nach
Satz 2 zu ergänzen:
"Die Krankenkassen können zusätzlich die Teilnahme an Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen
durch Rückerstattung von Teilen des Beitrags honorieren."
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