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6.12.2006
Stellungnahme der Föderation zur Zertifizierung von Zugbesatzungen
Abschlussbericht FINAL A6-0133/2005 zum Entwurf einer Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rats über die Zertifizierung von Zugbesatzungen im Schienennetzwerk
der EU (COM(2004)0142 – C6-002/2004/0048(COD))
Stellungnahme der Föderation Europäischer Psychologenverbände
(European Federation of Psychologists’ Associations – EFPA)
Laut einer WHO-Prognose werden Verkehrsunfälle als Todesursache weltweit
von Platz 10 im Jahr 2006 auf Platz 8 im Jahr 2030 steigen. Angesichts des Stellenwertes
von Mobilität und des damit verbundenen erwartbaren Anstiegs von Verkehrstoten
kommt der Überprüfung der Fahreignung eine besonders wichtige Rolle
zu. Das deutsche System der kombinierten medizinischen und psychologischen Untersuchung
(MPU) hat aufgrund seiner hohen Effektivität in der Reduzierung von Verkehrstoten
in Europa eine Vorreiterfunktion. Sie würde durch den aktuell vorliegenden
Richtlinienentwurf stark behindert.
1. Anhang 13 zu Artikel 9, § 3 (S. 11)
Wir schlagen vor, auf der Seite 11 den Änderungsvorschlag Nummer 13 zu
Artikel 9 (in der vorherigen Fassung Artikel 11) § 3 zu streichen, da er
auf der Basis falscher Angaben begründet wird.
Es wird dort ausgeführt, dass es Mitgliedsstaaten gebe, in denen Psychologen
nicht zu den Medizinberufen gehören, und dass deshalb die definierten Berufe
entweder Psychologen oder Ärzte sein sollten.
Diese Argumentation ist völlig fehlerhaft, da in keinem Mitgliedstaat
der EU Psychologen zu den Medizinberufen gehören. Im Gegenteil, in allen
Mitgliedsstaaten werden Psychologen
innerhalb eigenständiger universitärer Programme ausgebildet, die
sich von den medizinischen Programmen gänzlich unterscheiden. Mediziner
machen sich strafbar, wenn Sie sich als Psychologen bezeichnen.
Zudem wird im Änderungsvorschlag Nr. 13 vorgeschlagen, dass psychologische
Untersuchungen von jedem durchgeführt werden können, soweit ein Psychologe
oder ein Arzt die Aufsicht verantwortlich trägt. Das würde dazu führen,
dass z.B. der Freund eines Arztes diese Untersuchungen durchführen könnte,
und nicht, wie in der Formulierung angedeutet, dafür entweder Psychologen
oder Ärzte infrage kommen.
Änderungsvorschlag Nr. 13 steht in Zusammenhang mit einem unerwarteten
Transfer: drei Arten von Untersuchungen (kognitive, kommunikative und psychomotorische
Fähigkeiten), die bislang in den Technical Specifications for Interoperability
(TSI) korrekt definiert und richtigerweise bei den psychologischen Untersuchungen
(„2.2 Occupational psychological examinations“) eingeordnet wurden,
sind überraschenderweise vom Rat im Vorschlag einer gemeinsamen Position
vom 14.9.2006 unter Bezug auf den vorliegenden Richtlinienentwurf unter den
medizinischen Untersuchungen („2.1 Medical examinations") eingeordnet
worden. Sie wurden im Anhang von Kategorie 2.2 berufsbezogene psychologische
Eignungsbeurteilung in die Kategorie 2.1 medizinische Untersuchungen verschoben.
Wir regen an, auf der nächsten parlamentarischen Sitzung diese drei Arten
psychologischer Untersuchungen (kognitive, kommunikative und psychomotorische
Fähigkeiten) wieder unter die fachlich richtige Kategorie „2.2 Occupational
psychological examinations“ zu verschieben.
Aus Gründen der inneren Konsistenz sollten auch die einleitenden Wörter "der
Zweck" wieder in "ein anderer Zweck" geändert werden, denn
dieser Zweck ist sicherlich nicht der einzige, aber er ist konsistent mit den
o.g. drei Zielrichtungen, die jetzt irrtümlicherweise den medizinischen
Untersuchungen zugeordnet wurden.
Schon für Psychologen wäre es nahezu unmöglich, „psychologische
Defizite, die wahrscheinlicherweise auf eine sichere Pflichtausübung störend
einwirken“ („psychological deficiencies ... likely to interfere
with the safe exercise of duties“), ohne die drei o.g. Untersuchungen
zu bewerten. Für Ärzte wäre es nicht sinnvoll, diese drei Untersuchungen
durchzuführen, ohne dabei psychologische (psychische) Defizite zu bewerten. Ärzte
können mögliche psychiatrische Probleme richtig erkennen; diese unterscheiden
sich aber von psychologischen Defiziten. Eine nur unsystematische Anwendung
dieser drei Bereiche, die zu den grundlegenden Arbeitsbereichen von Psychologen
gehören, würde die gesamte Untersuchung unwirksam machen; dies passiert,
wenn der Anwender die zum Einsatz kommende Testprozedur nicht versteht.
2. Änderung der Überschrift von Anhang II
Aus Kohärenzgründen sollte auch die Überschrift von Anhang
II von „Medical Requirements“ in „Medical and Psychological
Requirements“ geändert werden.
3. Anhang 25 (S. 17/32)
Änderungsvorschlag 25 des ursprünglichen Entwurfs, in dem "Verkehrspsychologen" als
kompetent in der Evaluation psychischer Fitness (Feststellung psychologischer
Fähigkeiten
im Verkehr) bezeichnet werden, ist zutreffend und konsistent mit der Entwicklung
der Disziplin. Das Standing Committee on Traffic Psychology der EFPA steht hier
für vertiefende Informationen gerne zur Verfügung.
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