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12.11.2007
An das Ministerium für Justiz des Landes Niedersachsen
Stellungnahme zu dem Entwurf über die Einführung eines
Mediations-
und Gütestellengesetzes in Niedersachsen
Der BDP ist mit seinen rund 12.000 Mitgliedern die berufspolitische Interessenvertretung
von rund 54.000 berufstätigen Dipl.-Psychologinnen und Psychologen
in Deutschland.
Mit o. g. Gesetz soll die Tätigkeit der Mediation auf eine gesetzliche
Grundlage gestellt werden, und es sollen Qualifikationsmerkmale professioneller
Mediatoren sowie weitere strukturbildende Maßnahmen zu Mediation und Gütestellen
geschaffen werden.
Der BDP setzt sich seit über 10 Jahren u. a. innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft
für Familienmediation BAFM für die Förderung und Implementierung
der Mediation als nachhaltigem Verfahren der Streitbeilegung ein. Die Qualitätssicherung
in der Mediation und in der Ausbildung zum Mediator stellt ein besonders wichtiges
Anliegen dar. Insofern begrüßen wir grundsätzlich alle Bestrebungen,
die dazu einen Beitrag leisten. Im Hinblick auf das Berufsbild der Psychologen
und die erworbenen Berufskompetenzen möchten wir Ihnen Anregungen zur Verbesserung
des vorliegenden Gesetzentwurfes übermitteln.
1. Qualifikation von Psychologen im Feld der Mediation
Die Tätigkeit des Mediators wird im Entwurf als systematische Förderung
der Kommunikation mit dem Ziel, eine Konfliktlösung zu ermöglichen,
beschrieben. Die Kommunikation mit Menschen und Gruppen unter Berücksichtigung
ihrer sich widersprechenden Motive und Interessen ist Kern der Tätigkeit
von Psychologen. In den vielen verschiedenen Tätigkeitsfeldern (z. B. psychologische
Beratung, Supervision, Coaching, Psychotherapie, Organisationsberater, gutachterliche
Tätigkeit) sind Psychologen im Berufsalltag mit vielfältigen Konfliktformen,
Macht- und Interessenskonstellationen konfrontiert.
Neben dem umfassenden Wissen über Erleben und Verhalten des Menschen
gehört zum Kern der professionellen Tätigkeit und einer diesbezüglichen
ethischen Verpflichtung für Psychologen schon immer der bewusste Umgang
mit der jeweiligen beruflichen Rolle im Kontext mehrerer Klienten, unterschiedlicher
Abhängigkeiten etc..
Die Tätigkeit der Mediation ist im Wesentlichen psychologischer Natur.
In Fachpublikationen wird Mediation zumeist im Kontext einer biprofessionellen
Kompetenz dargestellt, nämlich der Psychologie und der Rechtswissenschaften.
Die von Psychologen in der universitären Ausbildung und in ihren nachfolgenden
Berufsjahren erworbenen Kompetenzen zu Konfliktmoderation und Interessenaushandlung
sowie in Gesprächsführung und Beratung waren in der Vergangenheit
und heute Grundlage für die vielfache Tätigkeit von Psychologen -
sowohl als Mediatoren als auch in der Ausbildung von Mediatoren.
2. Ausbildungsstandards § 5
Was die Inhalte der geplanten Mediatorenausbildung betrifft, so ist festzustellen,
dass die unter § 5 Abs. 2 Ziffer 2, 4, 7 und zusätzlich teilweise
die unter Ziffer 3 ausgeführten Inhalte in der Ausbildung zum Diplom- bzw.
Master-Psychologen bereits enthalten sind; diese Grundkompetenzen eines
Psychologen werden in der beruflichen Praxis vertieft und erweitert.
Die im Entwurf vorgesehene (gestrichen: n) obligatorische Ausbildung im Anschluss
an ein Studium setzt jedoch alle akademischen Abschlüsse gleich und übergeht
die erworbenen Kernkompetenzen von Psychologen für diesen Tätigkeitsbereich.
Wir sehen daher den aktuellen Regulierungsvorschlag im Hinblick auf die Marktwirkung
des Begriffes “Staatlich anerkannter Mediator” als einen sehr starken
Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Psychologen.
Wir sehen allerdings auch die Möglichkeit, diese aus unserer Sicht sachlich
nicht gerechtfertigte Außerachtlassung erworbener akademischer Kompetenzen
von Psychologen durch eine Anerkennung vorgängiger Bildungsleistungen
auf ein vertretbares Maß abzuschwächen. Im Gesetzesentwurf wird
unter Berücksichtigung der Kompetenz, die Richter in ihrer Ausbildung erworben
haben, dieser mit einer Anrechnungsfähigkeit von 40 Zeitstunden Rechnung
getragen.
Wir schlagen aufgrund der einschlägigen Qualifikation von Psychologen
eine Anrechnung der Berufskompetenzen auf die in § 5 (3), 1. geforderten
Ausbildungsstunden im Umfang von 80 Stunden vor sowie 20 Stunden Selbsterfahrung.
Weiterhin regen wir die Anerkennung von nachgewiesener Supervision psychologischer
Berufspraxis im Unfang von 20 Stunden als
einen angemessenen Umgang mit der erworbenen Kompetenz der Selbstreflexion
im beruflichen Handeln an.
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