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15.01.2009
Stellungnahme zum Opferrechtsreformgesetz
Stellungnahme des BDP zum Referentenentwurf für
ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren
(2. Opferrechtsreformgesetz); § 406h Ziffer 5 StPO: psychosoziale
Prozessbegleitung
Der Referentenentwurf sieht vor, § 406h Ziffer 5 StPO wie folgt zu formulieren:
Verletzte sind möglichst frühzeitig, schriftlich und in einer für
sie verständlichen Sprache auf ihre aus den §§ 406d bis 406g
folgenden Befugnisse und insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass sie (...)
5. Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten
können, etwa in Form einer Beratung oder einer psychosozialen Prozessbegleitung.
Der BDP hegt schwerwiegende Bedenken gegen diese Regelung, wie wir in der
mündlichen Anhörung in Ihrem Hause am 24.1.08 dargestellt haben. Wir
schlagen daher vor, diesen Passus ersatzlos zu streichen.
Bei Zeugen bzw. Opfern, bei denen die Tat (noch) nicht festgestellt worden
ist, kann die psychosoziale Prozessbegleitung zu einer Manipulation der Aussagen
und damit zu Schwierigkeiten bei der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen führen.
Es besteht die Gefahr, dass Zeugenaussagen durch ein intensive Prozessbegleitung
derart nachhaltig beeinflusst werden, dass sie nicht mehr verwertbar, sondern
als invalide eingeschätzt werden müssen. Denn eine intensive Prozessbegleitung
trägt dazu bei, dass die Schilderung des Erlebten durch das Opfer bzw.
den Zeugen in der Begleitung quasi eingeübt wird. Dies hätte insgesamt
zur Folge, dass möglicherweise vorgenommene Straftaten durch unzulässige
Einflussnahmen auf Zeugen nicht mehr entsprechend den derzeit geltenden juristischen
Normen konsequent verfolgt werden könnten.
Eine psychosoziale Prozessbegleitung zielt darauf ab, parteilich zu agieren.
Bis zur Feststellung einer Täterschaft bleibt unklar, ob eine solche parteiische
Begleitung tatsächlich ein Opfer unterstützt oder einen Simulanten.
Das Bemühen um eine Zuwendung und Unterstützung der Opfer bzw. Zeugen
würde dadurch die Anstrengungen der Strafverfolgung konterkarieren. Vielmehr
fordert der BDP, dass Opfer bzw. Zeugen eine bessere Unterstützung durch
Opfervereine oder ggf. durch psychotherapeutische Maßnahmen erfahren.
Dort sollten die Erfahrungen und Erlebnisse des Opfers thematisiert werden,
nicht das Prozessgeschehen (Coping des erlebten Traumas).
Wichtig ist dabei, dass das derzeitige System der bereits existierenden Prozessbegleitung
mit den vorhandenen Aktivitäten einer Vielzahl von Vereinen erhalten bleibt,
statt durch die angezielte Verbesserung der Betreuung von Zeugen diese erreichte
Vielfalt auszuschließen. Eine professionelle Prozessbegleitung von Zeugen
kann auch ohne eine bundesweit anerkannte Fortbildung für alle Prozessbegleiter
als zwingende Voraussetzung effektiv erbracht werden.
Belastend für Zeugen bzw. Opfer wirkt zudem die zum Teil unvertretbar
lange Wartezeit bis Prozessbeginn; eine Beschleunigung der Verfahren würde
auch zu einer verminderten Belastung führen.
Vor dem Hintergrund unserer Erfahrungen bei einer Vielzahl von Prozessen ist
darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Zeugenbegleitung sinnvoller
erscheint als die Postulierung, dass Zeugen immer Opfer in einem Strafverfahren
sein müssen (Problem der falsch aussagenden Zeugen). Die Problematik bezieht
sich auf mittelbar betroffene Zeugen, die teilweise ebenfalls eine Prozessbegleitung
benötigen und in Anspruch nehmen könnten.
Insgesamt ist festzustellen, dass die bisherigen Instrumente zur Wahrnehmung
der Interessen von Zeugen in einem Strafverfahren nach Auffassung des BDP ausreichend
sind, um den Zeugen in unterschiedlichen Verfahrensphasen eine umfassende Unterstützung
zu gewährleisten.
Vorgenanntes soll keinesfalls einen stärkeren "Täterschutz" postulieren.
Vielmehr soll damit die Unabhängigkeit der Justiz im Umgang mit Tätern
und Zeugen im Sinne der freiheitlich demokratischen Rechtsordnung bewahrt bleiben.
Die Argumentation "Opferschutz vor Täterschutz" trägt aus
Sicht des BDP nicht dazu bei, die berechtigten Interessen von Zeugen wirksam
zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dr. Steffen Dauer
Vorsitzender Sektion Rechtspsychologie im BDP
Armin Traute
Hauptgeschäftsführer
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