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11.2.2010
Stellungnahme zum Referentenentwurf § 160a StPO
Wir begrüßen die mit dem Referentenentwurf beabsichtigte Gleichstellung
innerhalb der Anwaltschaft. Gleichwohl möchten wir die Gelegenheit nutzen,
auf das Fehlen des Zeugnisverweigerungsrechts für Psychologen hinzuweisen.
Psychologen unterliegen mit guten Gründen der strafbewehrten Schweigepflicht.
Beinahe alle der in § 203 StGB genannten schweigeverpflichteten Berufe
haben konsequenterweise strafprozessual ein Zeugnisverweigerungsrecht, insbesondere
auch die Psychotherapeuten und Ärzte. Es lässt sich aus unserer festen Überzeugung
sachlich nicht argumentieren, warum der Patient eines Psychotherapeuten oder
der eines Arztes im Vertrauen auf die Verschwiegenheit seines Psychotherapeuten
oder Arztes mehr geschützt wird - nämlich auch im Hinblick auf einen
Strafprozess - als der Klient eines Psychologen. Psychologen bieten Dienstleistungen
an, die wie kaum bei einem anderen schweigeverpflichteten Beruf in ihrer Wirksamkeit
davon abhängen, dass ihre Klienten auf die Verschwiegenheit vertrauen können,
um ihnen persönliche Geheimnisse und die von Dritten aus ihrem Umfeld anvertrauen
zu können, die zum Teil in extremer Weise intim sind. Vertrauen ist die
Grundlage für Inanspruchnahme und Wirksamkeit psychologischer Unterstützung.
Angesichts der Zunahme psychischer Belastungen besteht ein steigender Bedarf
an psychologischen Dienstleistungen. Dieser Bedarf ist fest verbunden mit der
Erwartung jedes Klienten wie auch der Gesellschaft, dass Psychologen einen erheblich
geschützten Vertrauensraum gewährleisten können. Dieses berechtigte
Interesse wird durch die bislang vom Gesetzgeber unterlassene Schaffung eines
strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts für Psychologen konterkariert.
Die Schweigepflicht bei Psychologen bleibt damit auf halber Strecke stecken,
was die Erbringung qualifizierter psychologischer Dienstleistungen unangemessen
erschwert.
Psychologen sind vielfach im Gesundheits- und Sozialbereich, z. B. in der
Kinder- und Jugendhilfe tätig. Die dort in Erfahrung gebrachten Geheimnisse
dürften allenfalls gelegentlich strafprozessual relevant sein und höchst
selten von solcher Bedeutung sein, dass sie strafprozessual zur Strafverfolgung
das allgemeine und individuelle Interesse an der Verschwiegenheit der Psychologen
zu überwiegen vermögen. Vielmehr bietet das Strafrecht mit § 138
StGB und dem rechtfertigendem Notstand ausreichend Möglichkeiten an, um
im Ausnahmefall auch bei Vorliegen eines strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts
die Schweigepflicht zugunsten überwiegender Sicherheits- oder Strafverfolgungsinteressen
zurücktreten zu lassen, wie das auch bei Psychotherapeuten und sogar bei Ärzten
für ausreichend erachtet wird.
Wir würden uns freuen, wenn diese Erwägungen Eingang in künftige
Novellierungsvorhaben der StPO haben werden.
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