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18.10.2010
Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung
der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Vorbemerkung
Der BDP begrüßt die gesetzgeberische Initiative zur Förderung
der Mediation und die damit einhergehende stärkere Berücksichtigung
außergerichtlicher Formen der Beilegung von Konflikten.
Der Verzicht auf eine strenge Regulierung des sich noch in der Entwicklung befindlichen
Dienstleistungsbereichs der Mediation ist nach unserer Einschätzung die
angemessenste Förderung der Ausbreitung und stärkeren Inanspruchnahme
dieser Dienst-leistung.
Daher begrüßen wir auch ausdrücklich die mit Bedacht gewählten
Regelungen und insbesondere den flexiblen Umgang mit der Thematik der Kompetenzentwicklung
und Fortbildung.
Zu § 2 Abs. 3 Mediationsgesetz
Da es in der Folge eines Mediationsverfahrens zu rechtsverbindlichen Vereinbarungen
kommen kann, erscheint uns die Einführung einer bloßen Befugnis in § 2
Abs. 3 nicht ausreichend. Hier ist denkbar, dass auf der Basis von Unsicherheiten
und monetären Erwägungen eine Mediation trotz erheblicher Anhaltspunkte
für eine psychische Beeinträchtigung nicht unter- bzw. abgebrochen
wird. Zusätzlich zur Befugnis des Mediators, die Mediation zu beenden, schlagen
wir daher nach Satz 1 folgenden ergänzenden Satz 2 vor:
Liegen Anhaltspunkte für eine erhebliche psychische Einschränkung
vor, muss darüber eine fachliche Abklärung herbeigeführt oder
die Mediation abgebrochen werden.
Zu § 3 Abs. 2 Mediationsgesetz
Mit der vorliegenden Formulierung ist eine mögliche Abfolge von Sachverständigentätigkeit (im
Auftrag des Gerichts) und Mediation (im Auftrag der Parteien) durch ein und denselben Auftragnehmer
nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Hierdurch besteht das Risiko einer Rollenkonfusion
und damit verbunden die Möglichkeit, dass die Parteien nicht mehr freiwillig entscheiden,
sondern unter Druck Lösungen zustimmen, um zu vermeiden, dass ihnen eine
Ablehnung bei der späteren Begutachtung zum Nachteil gerät. Da aus
unserer Sicht eine Rollenvermischung vermieden werden
sollte, schlagen wir die Anfügung der folgenden ergänzenden Sätze
3 und 4 vor:
Der Mediator darf auch nicht nach der Mediation in der derselben Sache
als Sachverständiger tätig werden. Gleiches gilt für die Mediation
in derselben Sache nach einer Tätigkeit als Sachverständiger.
Zumindest in der Gesetzesbegründung muss zur Klarstellung die Tätigkeit
als gerichtlich bestellter oder von einer Partei oder beiden Parteien beauftragter
Sachverständiger ausge-schlossen werden.
Zu Art. 3 bzw. § 278 a Abs. 2 ZPO und weiteren §§
Die in der Begründung aufgeführte Zielsetzung der Förderung
aller Formen der Mediation und Konfliktbeilegung und der besonderen Berücksichtigung
der außergerichtlichen Mediation findet unsere volle Zustimmung. Unglücklich
finden wir daher die Formulierung in § 278a und weiteren §§, da
dort die Möglichkeit eröffnet wird, statt des
Vorschlags nach Abs.1 nur einen Vorschlag nach Abs. 2 zu machen. In diesem Zusammenhang
möchten wir die folgende Ergänzung (fett hervorgehoben) in Artikel
3 § 278 a Abs. 2. Satz 1, in Artikel 4 § 36 a Abs. 2. Satz 1 sowie
in Artikel 5 § 54 a Abs. 2. Satz 1vorschlagen:
Soweit durch das Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht zusätzlich
zum Vorschlag der Streitbeilegung nach Abs. 1 den Parteien eine richterliche
Mediation vorschlagen.
Die vorliegende Fassung enthält keine definierte Wahlmöglichkeit
der Streitenden zwischen den Mediationsverfahren. Die freie Wahl zwischen Formen
der Mediation und ausführenden Berufsgruppen erhöht u. E. die Inanspruchnahmebereitschaft
der Parteien. Hinzu tritt, dass die Einfügung der Wahlfreiheit durch die
Parteien dem Ziel der Förderung der außergerichtlichen Mediation näher
kommt. Eine Beschränkung auf eine der Varianten (gerichtliche bzw. außer-
gerichtliche Mediation) kann damit ebenso vermieden werden wie etwaige wettbewerbs-rechtliche
Probleme.
Zu Art. 4 bzw. § 36 a FamFG
Im Hinblick auf den Verzicht der Einfügung einer Ausnahme von Gewaltschutzsachen
in § 36 a FamFG möchten wir Bedenken äußern. Im Zusammenhang
von Gewalt in der Beziehung sind sehr unterschiedliche Dynamiken zu bedenken,
welche die Kernkompetenzen des Mediators und den Prozess der Mediation selbst
als fairem Interessenausgleich deutlich überfordern. Sofern Kompetenzen
anderer Art wie klinisch-psychologische, familienpsychologische, paartherapeutische,
pädagogisch-psychologische oder gesundheitspsychologische hinzutreten müssen,
verändert sich unseres Erachtens zwangsläufig der Charakter der Intervention
in Richtung Beratung und Therapie. Man verlässt damit den Bereich der mediativen
Tätigkeit im Sinne der neutralen Moderation eines fairen Prozesses. Die
Erweiterung der Mediation als Form der Intervention im Kontext Beziehungsgewalt
ist unseres Erachtens durch das Verfahren selbst und die Kompetenzen des Mediators
nicht oder - zumindest nur bei einem Teil der angesprochenen Grundberufe – nicht
ausreichend vorhanden. Selbst bei diesen qualifizierten Kräften entstünde
ein bedenklicher Rollenkonflikt. Wir möchten daher empfehlen, eine Einfügung
der Ausnahme von Gewaltsachen in Paragraph 36 a FamFG vorzunehmen.
Zur Begründung des § 1 Mediationsgesetz, Seite 17
In der Begründung, Seite 17, werden Rechtsanwälte und Psychotherapeuten
als Grundberufe erwähnt, bei denen zusätzlich andere Berufspflichten
gelten. Hierzu ist anzumerken, dass Psychotherapeuten nicht einen
Grundberuf, sondern einen Fachberuf aufbauend zumeist auf dem Grundberuf Psychologe,
ausüben. Der Psychotherapeut ist wegen eines im Vergleich zur Mediation
unterschiedlichen interventiven und methodischen Ansatzes nicht primär als
Mediator tätig und wird unserer Auffassung nach aufgrund des steigenden
Bedarfs an Psychotherapie dieses Tätigkeitsfeld nicht in nennenswertem Umfang
besetzen. Die Nennung des freien Berufs des Psychologen zur Verdeutlichung zusätzlich
geltender Berufspflichten (Privatgeheimnis-schutz) würde das genannte Spektrum
erweitern und den Realitätsbezug der Begründung steigern. Daher schlagen
wir vor, Psychotherapeuten durch Psychologen zu ersetzen.
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