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Pressemitteilung
Nr. 26/03
17. Dezember 2003

BDP warnt vor irreführender Werbung mit der DIN 33430

Wachsamkeit bei Unternehmen und Behörden geboten

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) warnt Unternehmen und Behörden davor, einer Bewerbung von Testverfahren im Zusammenhang mit der DIN 33430 auf den Leim zu gehen. Es besteht die Gefahr, dass die gerade im Interesse der Qualitätssicherung bei Eignungsbeurteilungen und zur Abgrenzung von Scharlatanerie verabschiedete Norm missbraucht wird. In der letzten Zeit wurde der BDP auf Werbung aufmerksam, die den falschen Eindruck erweckt, Normkonformität könne durch die Anwendung eines bestimmten Testverfahrens erreicht werden. Die im Juni 2002 veröffentlichte Norm zur berufsbezogenen Eignungsbeurteilung bezieht sich jedoch auf den Prozess der Eignungsbeurteilung und auf die Qualifikation der an der Beurteilung beteiligen Personen.

Die Normenausschussmitglieder haben auf der zweiten Seite den Anwendungsbereich der Norm in einem deutlichen Satz abgegrenzt: "Der Wert eines Verfahrens zur Eignungsbeurteilung kann nur im Rahmen seiner spezifischen Anwendung beurteilt werden. Daher ist die Norm nicht zur isolierten Bewertung eines Verfahren geeignet." Hintergrund dieser Kernaussage ist die Tatsache, dass es kein einzelnes Verfahren gibt, das für alle möglichen beruflichen Anforderungen eine hohe Gültigkeit hat und zudem unter Kosten-Nutzen-Aspekten in allen Konstellationen die beste Wahl ist. Beispielsweise kann - abhängig von der Zahl der Bewerber, der zu erwartenden Anzahl geeigneter Kandidaten und der freien Stellen - eines oder auch die Kombination von mehreren weniger genauen und aufwändigeren Verfahren ausreichend und damit die bessere Wahl sein. Die in der DIN 33430 formulierten Anforderungen für den Einsatz von Verfahren sind daher allgemein gehalten. Sie entsprechen etwa den formalen Kriterien die an einen Medikamentenbeipackzettel gestellt werden. Mit deren Erfüllung ist die Effektivität des Mittels im konkreten Anwendungsfall oder gar für alle Fälle nicht zu sichern.

Das hindert im freien Markt einzelne Firmen jedoch nicht, den Eindruck zu erwecken, als könne durch den Einsatz ihres Verfahrens eine Konformität nach DIN 33430 erreicht werden. Der BDP warnt Unternehmen und Behörden davor, derartiger Werbung Glauben zu schenken.

Vorsicht bei Q-Pool 100, ZQS, INSIGHTS und DNLA

Wie schon in der Pressemitteilung des Verbandes vom 7.11.03 berichtet, hat Q-Pool 100 und der Verband für die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen und Qualitätsstandards e.V.” (ZQS) Zertifikate für Produkte ausgestellt. Das erste Verfahren, für das ein Zertifikat ausgestellt wurde, ist DNLA von der Firma GMP. Mit dieser Firma gab es in der Vergangenheit schon Auseinandersetzungen im Hinblick auf deren irreführende Werbung mit Aussagen zur Qualität des Verfahrens, die zu einem die Irreführung bestätigenden Gerichtsurteil führten. Damals wurden u.a. durch falsche Zitierweise der BDP und das Testkuratorium dafür benutzt, das Verfahren DNLA als gut geeignet darzustellen, ohne dass dies von Aussagen gedeckt war. Die Vertreiber des Verfahrens missbrauchten im eigenen wirtschaftlich geprägten Interesse auch die DIN 33430 für ihre Zwecke und beantragten eine Begutachtung nach der DIN 33430. Als einzige waren die „Zertifizierer“ Q-Pool 100 und ZQS dazu bereit.

Der BDP ging mit Abmahnungen und anschließender Klage bei Gericht gegen die Ausstellung von Zertifikaten für Verfahren vor. Das verhinderte zwischenzeitlich noch ausgestellte Zertifikate jedoch nicht. Die Geschäftsführung der Firma Q-Pool 100 unterschrieb zwar am 10.10.2003 eine Unterlassungserklärung, in der sie erklärte, zukünftig keine Zertifikate für Verfahren mehr auszustellen; - die bis dahin ausgestellten Zertifikate können deren Besitzer jedoch drei Jahre behalten. Es handelt sich hierbei um die Verfahren DNLA ESK und DNLA-Management. Auf dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen mit den Vertreibern von DNLA ist zu erwarten, dass sie massiv versuchen werden, diese Zertifikate in der Bewerbung ihrer Verfahren zu benutzen. Mit einer geschickten Darstellung in den Materialien lassen sich leicht Täuschungen darüber erreichen, ob ein Verfahren oder aber eine durchführende Organisation zertifiziert worden ist. Einer der Verantwortlichen bei Q-Pool 100 und ZQS, Herr Walter Simon, verrät an anderer Stelle durch die Formulierung “die Bewertung eines Produktes ist angeblich nicht Zweck der Norm”, dass er sich mit dem Verständnis der Norm schwer tut.

Abmahnungen durch BDP waren erfolgreich

Bei den von Q-Pool 100 und dem “Verband für die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen und Qualitätsstandards e.V.” (ZQS) erteilten Zertifikaten zu Verfahren handelt es sich um eine Begutachtungsart, die zwar nicht dem Inhalt der Norm entspricht, aber dieses dennoch in der sprachlichen Formulierung auf den Zertifikaten suggeriert. Der BDP weist daraufhin, dass mit der Anwendung dieser Verfahren keine DIN-Konformität nachgewiesen werden kann. Noch kurz bevor Q-Pool 100 die Unterlassungserklärung unterzeichnete, unterschrieb Herr Simon - diesmal nur als ZQS-Präsident - ein Zertifikat für das Verfahren INSIGHTS. Wie bei DNLA, ist auch bei diesem Verfahren eine kritische Diskussion aus der Vergangenheit bekannt. In einem vom Vertreiber Scheelen 1998 in Auftrag gegebenen Testrezension zur INSIGHTS-Profil-Analyse kommt Prof. Dr. F. Stoll vom Psychologischen Institut der Universität Zürich in der Schlussbewertung zu einem vernichtenden Urteil: “Unbrauchbares Instrument, dessen schwache theoretische Fundierung durch eine fehlerhafte Operationalisierung verschlimmert wurde und keine partielle Verbesserung zu lässt.” Die vom BDP nach Kenntnis dieses Vorgangs postwendend an ZQS zugestellte Abmahnung mit Unterlassungserklärung und entsprechender Drohung führte dieses Mal schneller zum Ziel. In der neuen Erklärung verpflichtet sich ZQS auch zu vermeiden, den Eindruck zu erwecken, dass ein Verfahren nach der DIN 33430 begutachtet worden sei.

Ob es sich hierbei um alle Zertifikate handelt, die Q-Pool 100 und ZQS ausgestellt haben, ist dem BDP nicht bekannt. Vor Qualitätsversprechen von Verfahren nach der DIN 33 430 ist jedoch mit und ohne Zertifikat zu warnen. Auch Selbsterklärungen zur Konformität von Verfahren nach DIN 33 430 sind irreführend. Letztlich kann es aber nicht verwundern, wenn bei einer Maßnahme der Qualitätssicherung wie der DIN 33 430, die sich insbesondere gegen verbreitete Auswüchse und Irreführungen richtet, die betroffenen Marktteilnehmer versuchen, stilgerecht diesen Bemühungen entgegen zu wirken bzw. sie zu unterlaufen. Gegen irreführende Werbung kann man jedoch wettbewerbsrechtlich vorgehen.



Christa Schaffmann, Pressesprecherin
Glinkastr. 5, 10117 Berlin
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Fax: (49) 30 - 20 91 49 66
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