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Kontakt Vorstand Präsidium Delegiertenkonferenz Ausschüsse Sektionen Landesgruppen Studierende im BDP Schieds-/Ehrengericht Berufspolitik Veröffentlichungen Satzung Kooperationen |
Satzung des BDPIn der Fassung vom 30.01.2008 Diese Satzung wurde von der Delegiertenkonferenz des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. am 15. November 2002 in Gera mit Wirkung ab 1. Juli 2003 beschlossen. Einzelne Bestimmungen wurden seitdem durch Beschlüsse der Delegiertenkonferenz des BDP, zuletzt am 17.11.2007 geändert. In der vorliegenden Fassung sind diese Änderungen berücksichtigt. § 1 Name Der Verband führt den Namen Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen und ist als eingetragener Verein gerichtlich registriert. § 2 Sitz Der Sitz des Verbandes befindet sich in Berlin. § 3 Zweck (1) Der Zweck des Verbandes ist es, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder
umfassend zu vertreten und die wissenschaftliche Psychologie in Theorie und
Praxis zu fördern. (2) Der Verband verfolgt seine Zwecke unter anderem dadurch, dass er a) wettbewerbsrechtlichen Schutz der Verbandsmitglieder gewährleistet,
insbesondere in den Fällen, in denen die beruflichen Interessen seiner
Mitglieder durch nicht ausreichend vorgebildete Personen verletzt werden; (3) Der Verband kann eigene überregionale und/oder regionale Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen gründen und unterhalten. (4) Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und orientiert sich in seinen Zielvorstellungen an humanistischen Werten. § 4 Gliederung des Verbandes (1) Der Verband ist in Landesgruppen und Sektionen gegliedert. Die dem BDP angehörenden studentischen Mitglieder bilden die “Bundesvereinigung Psychologie Studierende im BDP” (s. § 6 Abs. (3.1)) (2) Die Mitglieder bestimmter Gebiete schließen sich zu Landesgruppen zusammen, sofern dort eine größere Anzahl Mitglieder vorhanden ist. Der Bereich einer Landesgruppe soll sich möglichst mit dem Gebiet eines Bundeslandes decken. Die Gründung einer Landesgruppe erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidium des BDP. Die Mitglieder können entscheiden, dass statt ihres Wohnsitzes ihr Tätigkeitsort/Arbeitsplatz für die Zuordnung zur Landesgruppe gilt. (3) Die Landesgruppen halten jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Die Landesgruppenleitung wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in direkter Wahl gewählt; sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (4) Die Landesgruppen pflegen den kollegialen Zusammenhalt ihrer Mitglieder und vertreten den BDP im Einvernehmen mit den Sektionen bei den maßgeblichen Behörden, Organisationen und sonstigen wichtigen Stellen. Sie unterstützen den Verbandsvorstand und das Präsidium bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und unterrichten sie über alle wesentlichen Vorkommnisse ihres Gebietes. Sie nehmen auf Anforderung gutachtlich Stellung bei der Aufnahme und beim Ausschluss von Mitgliedern. (5) Die Mitglieder des Verbandes können sich zur Pflege und Erfüllung
wissenschaftlicher oder berufsständischer Aufgaben zu Sektionen zusammenschließen. (6) Die Landesgruppen können in ihrer Geschäftsordnung festlegen, dass abwesende Mitglieder per Briefwahl wählen können. (7) Landesgruppen können regional und Sektionen können fächerverbindend zu funktionsfähigen Einheiten gebündelt werden. § 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 Mitgliedschaft (1) Vollmitglieder (1.1) Vollmitglied des BDP kann werden, wer
(1.2) Psychologinnen und Psychologen, die ihr Studium im Ausland beendet haben, können dann als Vollmitglieder des BDP aufgenommen werden, wenn ihr Studienabschluss vom BDP als ein dem Diplom-Psychologen oder der Diplom-Psychologin gleichwertiger Abschluss anerkannt worden ist. Eine begründete abweichende Beurteilung in Einzelfällen behält sich der BDP vor. (2) Graduierte Mitglieder (3) Außerordentliche Mitglieder (4) In besonderen Fällen können auch solche Persönlichkeiten je nach ihrer Tätigkeit und Vorbildung als Vollmitglieder, graduierte Mitglieder oder außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, die aufgrund ihrer Lebensreife, Berufsleistung und praktischen Erfahrung anerkannt sind und hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie nachweisen können, auch wenn sie die Voraussetzungen gemäß Abs. (1.1) bis Abs. 2 nicht erfüllen. (5) Mit dem Aufnahmeantrag in den BDP hat der Antragsteller oder die Antragstellerin zu erklären, welcher Sektion er oder sie als Mitglied beitreten will. Diese Sektion ist für das Mitglied die Primärsektion. Jedes Mitglied des BDP kann weiteren Sektionen beitreten. Die parallele Ausübung eines Vorstandsamtes in mehr als einer Untergliederung ist nicht zulässig. Die parallele Ausübung eines Wahlamts und/oder einer Tätigkeit in leitender Funktion in einem mit dem BDP bzw. einer seiner Untergliederungen in berufspolitischer Konkurrenz stehenden Verein oder Organisation einerseits und eines Wahlamtes in einer Untergliederung oder im Verbandsvorstand des BDP andererseits ist nicht zulässig. Über das Konkurrenzverhältnis zwischen dem BDP bzw. einer seiner Untergliederungen und anderen Vereinen oder Organisationen entscheidet jeweils die Delegiertenkonferenz. Eine Delegierte oder ein Delegierter einer Sektion kann jedoch gleichzeitig Mitglied im Vorstand einer Landesgruppe sein und umgekehrt, sofern sie/er nicht als Vorsitzende/r der Untergliederung Delegierte/r kraft Amtes ist. (6) Der Verbandsvorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder im Sinne des § 6 Abs. (1.1), (1.2), (2), (3), und (4). Über die Aufnahme von Mitgliedern in Sektionen des BDP entscheidet der Vorstand der Sektion, an die der Aufnahmeantrag gerichtet wird. (7) Ernennungen zu Ehrenmitgliedern werden von der Delegiertenkonferenz mit zwei Drittel Mehrheit ausgesprochen. Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. § 7 Beiträge (1) Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Delegiertenkonferenz festgesetzten
Mitgliedsbeitrages und als Sektionsmitglied gegebenenfalls eines von der Sektionsmitgliederversammlung beschlossenen Sektionsmitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei besonderer Notlage kann der Verbandsvorstand
Beitragsermäßigungen gewähren. Der Mitgliedsbeitrag ist Bringschuld
und jährlich im voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung,
die von der Delegiertenkonferenz beschlossen wird. An Landesgruppen des Verbandes
ist kein Beitrag zu zahlen. (2) Alle Sektionen können für besondere Leistungen, die zur Erfüllung satzungsgemäß bedingter Aufgaben von der jeweiligen Sektion zu erbringen sind, zusätzliche Entgelte erheben. (3) Neufestsetzungen der Mitgliedsbeiträge und der zusätzlichen Entgelte für besondere Leistungen der Sektionen sind den jeweiligen Mitgliedern spätestens drei Monate vor Inkrafttreten bekannt zu geben und zu begründen. Die Bekanntgabe kann über das offizielle Verbandsorgan erfolgen. Neufestsetzungen der BDP-Mitglieds- und Sektionsmitgliedsbeiträge sowie Änderungen der Beitragsordnung sind nur mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. § 8 Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Auf Antrag und mit Wirkung des Folgequartals kann auf Dauer bis höchstens zwei Jahre die Mitgliedschaft im BDP zum Ruhen gebracht werden. Als Begründung für das beantragte Ruhen-Lassen der Mitgliedschaft gelten Krankheit und/oder ein Auslandsaufenthalt und/oder Elternzeit. In hiervon abweichenden Härtefällen sind Anträge auf das Ruhen-Lassen der Mitgliedschaft durch den Verbandsvorstand zu genehmigen. Während der Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied keinerlei Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verband und seinen Untergliederungen zu. Die Mitgliedschaft lebt nach Ablauf der Zeit des Ruhens automatisch wieder auf. ( 2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. (3) Der Ausschluss aus dem Verband ist möglich bei groben Verstößen gegen die ethischen Richtlinien des Verbandes, bei Verletzung berufsethischer Verpflichtungen, bei grob verbandsschädigendem Verhalten und bei einer Beitragsschuld von mindestens zwei Jahresbeiträgen. Über den Ausschluss wegen einer Beitragsschuld entscheidet der Verbandsvorstand, in den übrigen Fällen das Schieds- und Ehrengericht. § 9 Organe Die Organe des Verbandes sind: § 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Funktionen anderer Organe selbst auszuüben, jedoch nicht die des Ehrengerichtes. (2) Die Mitgliederversammlung kann durch den Verbandsvorstand einberufen werden.
Auf Antrag der Delegiertenkonferenz oder eines Fünftels der Mitglieder
muss sie einberufen werden. (3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange mindestens die Hälfte der bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden - soweit nicht anders geregelt - mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden ist erforderlich bei Auflösung des Verbandes. (4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. § 11 Befugnisse und Vertretungsmacht der Sektionen und Landesgruppen (1) Die Sektionen vertreten innerhalb ihres jeweiligen Fachgebietes die berufspolitischen und fachlichen Aufgaben des Verbandes nach innen und außen. Für die Beschlussfassung zu wichtigen Sachfragen haben die Sektionen die Vertreter derjenigen Untergliederungen, die hiervon in besonderem Maße betroffen werden, beratend hinzuzuziehen. Die Sektionen definieren ihren Aufgabenbereich innerhalb ihrer Geschäftsordnungen und grenzen ihre Zuständigkeiten untereinander ab. In Zweifelsfällen entscheidet das Präsidium die Abgrenzung. (2) Die Landesgruppen und Sektionen verfügen mit Ausnahme der Aufwands-entschädigungen frei über die ihnen durch den Gesamtverband zuge-wiesenen und die zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgaben ein-genommenen Mittel. Einnahmen und Ausgaben sind nach den Richtlinien des Gesamtverbandes buchhalterisch zu verwalten und in den Jahresabschluss des Gesamtverbandes aufzunehmen. (3) Die Untergliederungen sind unbeschadet anderer Vertretungsbefugnisse, die diese Satzung und allgemeine Bestimmungen des Vereinsrechts enthalten, berechtigt, für sie und ihre Mitglieder betreffende Angelegenheiten im Außenverhältnis aufzutreten. Die Vorsitzenden der Sektionen können im Einzelfall durch Beschluss der Delegiertenkonferenz zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB für die laufenden Geschäfte der von ihnen geleiteten Sektion bestellt werden. Rechtsgeschäfte, die über die Amtszeit des vertragsschließenden Untergliederungsvorstandes hinausgehen, bedürfen des Abschlusses durch die Vertretungsberechtigten nach § 13 Abs. (1) dieser Satzung. Die Untergliederungen können keine Kredit- oder Bürgschaftsgeschäfte eingehen. (4) Die Landesgruppen und Sektionen können durch ihre Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung für ihre Vorstandsmitglieder eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Die Untergliederungen sind verpflichtet, ihren Haushalt und Jahresabschluss gegenüber dem Verband differenziert auszuweisen. § 12 Die Delegiertenkonferenz (1) Die Delegiertenkonferenz setzt sich zusammen aus den Delegierten der Untergliederungen,
den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und den Vertretern nach § 6 Abs.
(3.1) dieser Satzung. Für die Berechnung der Delegiertenzahl ist nur die
Primärsektionsmitgliedschaft. Die Zahl der Delegierten beträgt 80
und verteilt sich zu gleichen Teilen auf die Landesgruppen und die Sektionen.
Die Vorsitzenden der Untergliederungen sind Delegierte kraft Amtes unter Anrechnung
auf die der Untergliederung zustehende Delegiertenzahl. Die restlichen Delegierten
verteilen sich nach dem Höchstzahlverfahren von d'Hondt. Berechnungsgrundlage
der Mitgliederzahlen ist jeweils der Stand per 1. Januar des laufenden Jahres. (2) Die nach Abs. 1 Buchstabe a) und b) zu wählenden Delegierten werden
von der Mitgliederversammlung der jeweiligen Untergliederung auf die Dauer von
drei Jahren in direkter und geheimer Wahl berufen. Diese hat auch die Ersatzdelegierten
in einem gesonderten Wahlgang nach Auszählung des Wahlgangs für die
Delegierten zu wählen. Das Wahlverfahren der Delegierten und Ersatzdelegierten
regelt die Geschäftsordnung der jeweiligen Untergliederung, die auch vorsehen
kann, dass für Personalentscheidungen qualifizierte Mehrheiten erforderlich
sind. (3) Die Delegiertenkonferenz ist zentrales Organ des Verbandes und in allen Angelegenheiten des Verbandes zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere hat sie folgende Rechte und Pflichten:
Gewählte Delegierte des Verbandes können durch Wahlen in ihren Untergliederungen, gewählte Funktionsträger der Delegiertenkonferenz nur durch diese aus ihrem Amt enthoben werden. (4) Die Delegiertenkonferenz tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils drei Jahren einen Vorstand, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden; diese bleiben auch dann für ihre Amtsperiode mit Antragsrecht Mitglieder der Delegiertenkonferenz, wenn sie ihr ordentliches Delegiertenmandat durch Nichtwiederwahl verlieren. Der Vorstand beruft die Sitzungen der Delegiertenkonferenz ein, leitet sie und führt die Geschäfte der Delegiertenkonferenz. Die Mitglieder des Vorstandes der Delegiertenkonferenz haben auf den Sitzungen des Präsidiums und des Verbandsvorstand Rede- und Antragsrecht. Die Sitzungen der Delegiertenkonferenz werden über die Verbandszeitschrift oder in anderer Weise mindestens vier Monate (Versanddatum) vorher angekündigt und mindestens sechs Wochen (Poststempel) vorher vom Vorstand der Delegiertenkonferenz unter Angabe der Tagesordnung persönlich-schriftlich einberufen. Beschlussanträge, die dem Vorstand der Delegiertenkonferenz mindestens acht Wochen vor der Sitzung vorliegen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Beschlussanträge können nur durch die Vorstände von Untergliederungen und der Delegiertenkonferenz sowie durch den Verbandsvorstand oder von wenigstens 5 Prozent der Delegierten (Abrundung nach unten) gestellt werden. Die Einladung sowie die mit dieser zu versendenden Unterlagen können abweichend von Satz 5 auch über andere Telekommunikationsformen übermittelt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Einzuladenden und Teilnehmer der DK an der jeweils gewählten Kommunikationsform teilnehmen. (4a) Antragsberechtigt zu und in der Delegiertenkonferenz sind alle Delegierten, die Untergliederungen durch ihre Vorstände sowie die Mitglieder des Vorstandes der Delegiertenkonferenz und des Verbandsvorstands. (5) Eine außerordentliche Sitzung der Delegiertenkonferenz muss einberufen werden, wenn mindestens 20 % ihrer Mitglieder oder vier Untergliederungen dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen. In begründeten Fällen muss auf Wunsch der Antragsteller eine außerordentliche Sitzung der Delegiertenkonferenz mit einer verkürzten Frist - die zwei Wochen nicht unterschreiten soll - einberufen werden. Bei außerordentlichen Sitzungen der Delegiertenkonferenz können nur Tagesordnungspunkte beraten werden, die Gegenstand des Einberufungsverlangens sind. (6) Die Sitzungen der Delegiertenkonferenz sind verbandsöffentlich. Gäste, die nicht Mitglieder des Verbandes sind, können zugelassen werden. Die / der Vorsitzende kann Gästen auf Antrag das Rederecht erteilen. Die Verbandsöffentlichkeit kann durch Beschluss der Delegiertenkonferenz zu einzelnen Punkten ausgeschlossen werden. (7) Die Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordnungsgemäßen Mitglieder anwesend ist bzw. solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Ein Delegierter kann innerhalb einer Untergliederung seine Stimme auf einen anderen Delegierten übertragen. Ein Delegierter kann außer seinem eigenen Stimmrecht jedoch nur das eines weiteren Delegierten ausüben. Die Delegation des Stimmrechts muss schriftlich und auf einen bestimmten Delegierten bezogen geschehen. Sie ist bei der Vorsitzenden / beim Vorsitzenden der Delegiertenkonferenz anzumelden. (8) Beschlüsse der Delegiertenkonferenz werden, sofern in der Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung von Untergliederungen, über Änderungen der Beitragshöhe und Sonderumlagen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Delegierten, die im Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit bei der Eröffnung der Delegiertenkonferenz anwesend sind. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung von Untergliederungen ist eine Delegierung des Stimmrechts nicht möglich. Die Behandlung von Änderungs- Zusatz-, Geschäftsordnungs- und Initiativanträgen regelt die Geschäftsordnung der Delegiertenkonferenz. (9) Über den Jahreshaushalt kann nur beschlossen werden, wenn der letzte vorliegende Jahresabschluss und der Entwurf einschließlich seiner Berechnungsgrundlagen den Delegierten mindestens sechs Wochen vorher schriftlich vorgelegen haben. (10) Die Beschlüsse der Delegiertenkonferenz sind - sofern die Satzung nichts anderes bestimmt - bindend für alle übrigen Organe des Verbandes. (11) Zur Durchführung von Grundsatz- und Rahmenbeschlüssen kann die Delegiertenkonferenz - ggf. auf Vorschlag des Verbandsvorstands - für bestimmte Problem- und Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden, die dem Verbandsvorstand für die Durchführung der Beschlüsse Empfehlungen geben. Abweichungen von diesen Empfehlungen müssen vom Verbandsvorstand gegenüber der Delegiertenkonferenz schriftlich begründet werden. (12) Der Vorstand der Delegiertenkonferenz ist verpflichtet, die Untergliederungen über
die Themen der Delegiertenkonferenz rechtzeitig zu unterrichten und die gefassten
Beschlüsse der Delegiertenkonferenz im Wortlaut protokollieren zu lassen.
Das Protokoll ist von den Protokollanten und der/dem Vorsitzenden der Delegiertenkonferenz
zu unterzeichnen. Der Verlauf der Delegiertenkonferenz soll mit technischen
Mitteln aufgezeichnet werden. Die wesentlichen Beschlüsse sind den Mitgliedern
des Verbandes über die Verbandszeitschrift oder in anderer geeigneter Weise
zur Kenntnis zu geben. Näheres kann in der Geschäftsordnung der Delegiertenkonferenz
geregelt werden. (13) Die Delegiertenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. (14) Die Tätigkeit der Mitglieder der Delegiertenkonferenz ist ehrenamtlich. § 13 Präsidium und Verbandsvorstand (1) Das Präsidium besteht aus dem/r Präsidenten/in und zwei Vizepräsident/innen/en
sowie den Vorsitzenden der Sektionen des Verbandes. .(2) Der Verbandsvorstand vertritt durch mindestens zwei seiner Mitglieder den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet das Vermögen des Verbandes (3) Der Verbandsvorstand hat die Geschäftsstelle des BDP zu führen und einen Geschäftsführer nebst den erforderlichen Mitarbeitern zu beschäftigen. Er kann ferner zur Bearbeitung von Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse oder einzelne Mitglieder widerruflich einsetzen. (4) Aufgaben des Präsidiums sind alle überregionalen und fächerübergreifenden Querschnittsaufgaben, soweit sie durch diese Satzung nicht als Zuständigkeitsbereich der Landesgruppen und Sektionen festgelegt sind. Verbandsvorstand und Präsidium haben der Delegiertenkonferenz über ihre Tätigkeit Rechenschaft zu geben und sind an Beschlüsse der Delegiertenkonferenz gebunden. (5) Die Mitglieder des Verbandsvorstands werden von der Delegiertenkonferenz möglichst aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Die Amtszeit des neugewählten Verbandsvorstands beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahresbeginn. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Verbandsvorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Delegiertenkonferenz für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. (6) Wahlleitung und -prüfung obliegen einem von der Delegiertenkonferenz zu berufenden, höchstens aus drei nicht kandidierenden Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss, der das Wahlverfahren im Rahmen der Satzung bestimmt. Als Wahlverfahren kann auch Briefwahl vorgesehen werden. In jedem Falle muss das Wahlverfahren für die Mitglieder des amtierenden Verbandsvorstands eine Kandidatur kraft Amtes vorsehen. Der Wahlausschuss kann für jedes Verbandsvorstandsamt selbst je einen Wahlvorschlag machen und als solches kennzeichnen. (7) Beschlüsse des Präsidiums werden mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidiumsmitglieder gefasst. Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten. Sitzungen des Vorstandes des BDP können auch mittels Telekommunikation ( z.B. Telefonkonferenz ) stattfinden § 14 Schieds- und Ehrengericht (1) Am Sitz des Verbandes wird ein Schieds- und Ehrengericht gebildet. Es besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen / Beisitzern. Die Amtszeit beträgt drei Jahre; Wiederberufung ist zulässig. Die / der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben. (2) Das Schieds- und Ehrengericht kann angerufen werden, wenn durch ein Mitglied die Berufsehre oder die Berufspflichten allgemein oder gegenüber einem Einzelmitglied verletzt werden oder aber bei Organstreitigkeiten und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Verbandes. (3) Das Schieds- und Ehrengericht arbeitet nach einer besonderen Schieds- und Ehrengerichtsordnung. Diese sieht den Ausschluss aus dem Verband (vgl. § 7 Abs. (2) dieser Satzung) sowie folgende Verbandsstrafen vor: Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis zu Euro 5.000,- und Aberkennung von Zertifikaten oder Berechtigungen, die vom Verband verliehen bzw. ausgesprochen worden sind. In der Schieds- und Ehrengerichtsordnung ist auch vorzusehen, dass das Schieds- und Ehrengericht seine Zuständigkeit behält und seine Entscheidungen gegen ein Mitglied wirksam werden, wenn das gegen das Mitglied gerichtete Verfahren vor dessen Austritt anhängig wurde. Es kann nach Maßgabe der Schieds- und Ehrengerichtsordnung einer oder den Parteien die Kosten des Verfahrens auferlegen. Die Schieds- und Ehrengerichtsordnung kann bei Eilbedürftigkeit und zur Abwehr von Gefahren auch vorläufige Maßnahmen vorsehen. § 15 Auflösung (1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt auf Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung des Verbandes muss den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung (Poststempel oder Versanddatum) bekannt gegeben werden. (2) Über die Verwendung des Verbandsvermögens beschließt die auflösende Mitgliederversammlung § 16 Übergang § 12 Abs. 1 tritt zum 1.1.2008 in Kraft. Gewählte Delegiertenmandate enden zum 31.12.2007. Die anschließende dreijährige Wahlperiode im Sinne des § 12 Abs 2 beginnt in allen Untergliederungen einheitlich zum 1.1.2008. |
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