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Das Schieds- und Ehrengericht

Das Schieds- und Ehrengericht kann angerufen werden, wenn durch ein Mitglied die Berufsehre oder die Berufspflichten allgemein oder gegenüber einem Einzelmitglied verletzt werden oder aber bei Organstreitigkeiten und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Verbandes.
Es besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen / Beisitzern. Die Amtszeit beträgt drei Jahre; Wiederberufung ist zulässig. Die / der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben.

Das Schieds- und Ehrengericht arbeitet nach einer besonderen Schieds- und Ehrengerichtsordnung. Diese sieht den Ausschluss aus dem Verband (vgl. § 8 Abs. 3 der Satzung) sowie folgende Verbandsstrafen vor, wie Verwarnung, Verweis, Geldbuße und Aberkennung von Zertifikaten oder Berechtigungen, die vom Verband verliehen bzw. ausgesprochen worden sind. Die Schieds-und Ehrengerichtsordnung kann bei Eilbedürftigkeit und zur Abwehr von Gefahren auch vorläufige Maßnahmen vorsehen.

Eingaben an das Schieds- und Ehrengericht: über
das Sekretariat des Hauptgeschäftsführers, Beate Kolasa
oder den Rechtsanwalt des BDP, Jan Frederichs